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Können Pflegeeltern gegen die Abnahme des Kindes vorgehen?

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Ja. Pflegeeltern dürfen in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, Anträge stellen; damit steht ihnen auch das Recht zu, Rechtsmittel zu ergreifen. Bis 2019 vertrat der Gerichtshof den Standpunkt, dass Pflegeeltern kein Rechtsmittelrecht haben, wenn ihnen das Kind nicht durch Gerichtsbeschluss überlassen wurde; der Rechtssatz gibt diese ältere Ansicht wieder.

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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher. Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden: OGH 5 Ob 143/19v, 27.11.2019 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.

Ständige Rechtsprechung seit 1948, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1948)

Kein Rekursrecht der Pflegeeltern, denen das Kind nicht durch Gerichtsbeschluss in Pflege und Erziehung überwiesen wurde und nun abgenommen werden soll.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006506 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Im Gesetz

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