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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 542

Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit § 542. Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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