ABGB § 578
Eigenhändige Verfügung
§ 578.
Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Maßgeblich ist nicht jeder Wille des Verstorbenen, sondern nur jener, den er gültig erklärt hat. Sonst könnten die Formvorschriften für ein Testament umgangen werden.