Zählt ein Wille, der im Testament gar nicht steht?
betrifft Erben, Vermächtnisnehmer, Angehörige
Maßgeblich ist nicht jeder Wille des Verstorbenen, sondern nur jener, den er gültig erklärt hat. Sonst könnten die Formvorschriften für ein Testament umgangen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Maßgebend ist nicht der Wille des Testators schlechthin sondern nur sein gültig erklärter Wille, weil andernfalls die Formvorschriften umgangen würden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auslegung eines testamentarisch vorgesehenen "Vorauslegats" des lebenslänglichen und entgeltlichen Rechts, den Wohnungsinhalt einer Mietwohnung zu benützen, im Sinne eines vermachten Eigentums am Wohnungsinhalt.OGH 2 Ob 111/24y, 25.07.2024
- Hier: Handschriftlich ergänzte Fotokopie eines eigenhändigen Testaments.OGH 2 Ob 35/20s, 07.04.2020
- Wurde in ein von einem Rechtsanwalt verfasstes Testament der "übliche Stehsatz" aufgenommen, dass die Erblasserin mit diesem Testament alle ihre allfälligen früheren letztwilligen Anordnungen widerrufe, steht aber dennoch fest, dass nach dem Willen der Erblasserin eine frühere (handschriftlich verfasste, jedoch nicht unterfertigte) letztwillige Verfügung weiterhin gültig sein solle, so ist der Testierwille für die frühere Verfügung bei der Erblasserin zu unterstellen. Es mangelt jedoch an den Formerfordernissen des § 578 ABGB, weshalb die genannte Verfügung als Rechtstitel für letztwillige Zuwendungen ausscheidet.OGH 7 Ob 118/02g, 26.06.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012352 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 111/24y, 25.07.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 552 · Letztwillige Verfügung
- ABGB § 553 · Auslegung letztwilliger Verfügungen
- ABGB § 565 · Bestimmtheit und Mangelfreiheit
- ABGB § 578 · Eigenhändige Verfügung
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