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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 684

III. Erwerb von Vermächtnissen Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen § 684. (1)Der Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (§ 699) mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis. (2)Das Eigentum an der vermachten Sache wird nach den Bestimmungen des Fünften Hauptstücks über den Erwerb des Eigentums erlangt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ihr Anspruch aus einem Vermächtnis entsteht in der Regel schon mit dem Tod des Verstorbenen. Für Sie ist es unwesentlich, ob und wann die Erben eine Erklärung abgeben. Nach Eintritt der Fälligkeit können Sie den Anspruch schon vor der Einantwortung gegen die Verlassenschaft geltend machen.

Wird die letztwillige Verfügung oder zumindest die Anordnung des Vermächtnisses bestritten, bekommen Sie es nicht im Verlassenschaftsverfahren zugesprochen. Sie müssen Ihren Anspruch dann mit einer Klage durchsetzen. Bis zur Einantwortung ist diese Klage gegen die Verlassenschaft zu richten.

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