Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 698

b) Unmögliche Bedingungen § 698. Die Anordnung, durch die einer Person unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht zukommen soll, ist ungültig, selbst wenn die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich und die Unmöglichkeit dem Verstorbenen bekannt geworden war. Eine auflösende unmögliche Bedingung ist als nicht beigesetzt anzusehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Wer den Eintritt einer Bedingung selbst gegen Treu und Glauben herbeigeführt hat, kann sich darauf nicht berufen. Ob die Bedingung dann als ausgefallen gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail