Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 709

3. Auflage § 709. Hat der Verstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss der Belastete die Auflage möglichst genau erfüllen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung, mit der jemand, der etwas geschenkt oder vererbt bekommt, zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei einer Schenkung unter Auflage kann nicht nur der Geschenkgeber auf Erfüllung klagen, sondern im Zweifel auch der begünstigte Dritte.

Hat der Verstorbene sein Vermögen mit einer Auflage zugewendet, verlieren Sie es bei Nichterfüllung nicht ohne Weiteres. Diese Folge gilt nur im Zweifel; ein anderer erkennbarer Wille des Verstorbenen geht vor. Außerdem verlieren Sie das Zugewendete nur, wenn Sie die Auflage schuldhaft nicht erfüllt haben.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail