ABGB § 760
§ 760.
(1)Wenn einer der in § 757 angeführten Personen infolge Pflichtteilsverzichtes oder Ausschlagung der Erbschaft kein Pflichtteil zusteht, erhöht dies im Zweifel die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten nicht.
(2)Wenn aber einer der in § 757 angeführten Personen aus anderen Gründen kein oder nur ein geminderter Pflichtteil zusteht und an ihrer Stelle auch keine Nachkommen den Pflichtteil erhalten, erhöhen sich die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten anteilig; die §§ 733 und 734 sind anzuwenden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Dann kann sich der Bund das Vermögen aneignen. Das ist kein Erbrecht: Der Staat erklärt nicht, die Erbschaft anzunehmen, und der Nachlass wird ihm auch nicht eingeantwortet. Er tritt aber in alle Rechte und Pflichten ein, damit das Vermögen nicht herrenlos bleibt.
Erst dann, wenn feststeht, dass nach Abzug aller Schulden etwas übrig bleibt. Das lässt sich in der Regel nur beurteilen, nachdem die Verwaltung des Nachlasses abgewickelt ist. Der Bund kann eine Verwertung nur so weit verlangen, wie sie für diese Beurteilung nötig ist.