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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2017

AußStrG § 158

Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte § 158. (1)Sind keine Erben bekannt oder bestehen nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass neben den bekannten Personen noch andere als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen, so hat sie der Gerichtskommissär durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen. (2)Wird diese Frist versäumt, so kann die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Ansprüche der unbekannten Erben oder Pflichtteilsberechtigten den bekannten Erben eingeantwortet oder für erblos erklärt werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Sie als Nacherben fallen soll, sind Sie einem dinglich Berechtigten gleichgestellt. Gegen Eintragungen, die diesem Recht widersprechen, können Sie mit Löschungsklage und Rekurs vorgehen.

Ja. Ordnet der Verstorbene an, dass der Erbe das dann noch vorhandene Vermögen bestimmten weiteren Personen zuwenden soll, liegt eine Nacherbschaft auf den Überrest vor. Diese Beschränkung ist im Grundbuch einzutragen.

Ja. Auch wenn der Erbe das Vermögen verbrauchen darf und nur der Überrest an die Nachfolger fällt, darf die Beschränkung im Grundbuch angemerkt werden. Diese Anmerkung ist ausdrücklich zulässig.

Ja. Auch wenn die Beschränkung zugunsten der Nacherben im Grundbuch nur als Anmerkung aufscheint, wirkt sie wie die Eintragung eines dinglichen Rechts. War sie von Anfang an ungültig, können Sie mit einer Klage dagegen vorgehen, weil damit eine Ihre Rechte verletzende Eintragung bestritten wird.

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