Kann ich als Nacherbe gegen eine Grundbucheintragung vorgehen?
günstig für Nacherbe betrifft Nacherben, Vorerben, Erben, Liegenschaftseigentümer
Ja. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Sie als Nacherben fallen soll, sind Sie einem dinglich Berechtigten gleichgestellt. Gegen Eintragungen, die diesem Recht widersprechen, können Sie mit Löschungsklage und Rekurs vorgehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1988)
Die Eintragung des Substitutionsbandes im Grundbuch als Beschränkung des Eigentums des Vorerben gewährt dem Nacherben die Gleichstellung mit einem dinglich Berechtigten im eigentlichen Sinn.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gegen grundbücherliche Eintragungen, die im Widerspruch zur Substitution stehen, hat der Nacherbe die Löschungsklage und das Rekursrecht.OGH 5 Ob 17/88, 15.03.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006749 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 5 Ob 131/19d, 27.11.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 68/19i, 13.06.2019
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 613 · Rechte des Vorerben
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- AußStrG § 158 · Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte
- AußStrG § 174 · Rechte der Gläubiger
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 122
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