Kann ich eine zu Unrecht eingetragene Beschränkung mit Klage beseitigen?
günstig für Eigentümer betrifft Eigentümer, Erben, Nacherben, Kläger
Ja. Auch wenn die Beschränkung zugunsten der Nacherben im Grundbuch nur als Anmerkung aufscheint, wirkt sie wie die Eintragung eines dinglichen Rechts. War sie von Anfang an ungültig, können Sie mit einer Klage dagegen vorgehen, weil damit eine Ihre Rechte verletzende Eintragung bestritten wird.
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Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 22.11.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Die grundbücherliche Eintragung des Substitutionsbandes ist auch dann, wenn sie in die äußere Form einer "Anmerkung" gekleidet wird, ihrem Wesen nach einer zum unbedingten Erwerb eines dinglichen Rechtes führenden Einverleibung im Sinn des § 8 Z 1, § 9 GBG gleichzuhalten. Mit einer auf Beseitigung einer solchen Grundbuchseintragung wegen ursprünglicher Ungültigkeit gerichteten Klage wird gemäß § 61 Abs 1 GBG eine die bücherlichen Rechte des Klägers verletztende "Einverleibung" bestritten.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008201 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 189/16d, 22.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 613 · Rechte des Vorerben
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 158 · Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 8
- GBG 1955 § 9
- GBG 1955 § 61
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