StGB § 159
Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
§ 159.
(1)Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er nach Abs. 5 kridaträchtig handelt.
(3)Ebenso ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) seine wirtschaftliche Lage durch kridaträchtiges Handeln (Abs. 5) derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung hiezu unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen erbracht,vergleichbare Maßnahmen getroffen oder Zuwendungen oder vergleichbare Maßnahmen anderer veranlasst worden wären.
(4)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer
1.
im Fall des Abs. 1 einen 1 000 000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt,
2.
im Fall des Abs. 2 einen 1 000 000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt oder
3.
durch eine der in den Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohten Handlungen die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen schädigt oder im Fall des Abs. 3 geschädigt hätte.
(5)Kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
1.
einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt,
2.
durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt,
3.
übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,
4.
Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt oder
5.
Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.
Wer zahlungsunfähig ist, darf keine neuen Verbindlichkeiten mehr eingehen. Werden Sie erst nach diesem Zeitpunkt Gläubiger, können Sie Ihren gesamten dadurch verursachten Schaden ersetzt verlangen. Ersetzt wird der Vertrauensschaden, also der Rechnungsbetrag ohne den darin enthaltenen Gewinnanteil.
Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, verstößt gegen eine Vorschrift, die auch die Gläubiger schützt. Wird dagegen verstoßen, können geschädigte Gläubiger daraus Ersatzansprüche ableiten.
Bei der Beurteilung, was Sie wussten und wollten, wird ein Maßstab angelegt, der äußere und innere Umstände verbindet. Ausgangspunkt ist dabei in der Regel der Erfahrungs- und Wissensstand eines verantwortungsbewussten Kaufmanns. Ob dieser Maßstab richtig angelegt wurde, ist eine Rechtsfrage.
Nein, nur in sehr engen Grenzen. Wirft das Unternehmen keinen Ertrag ab oder arbeitet es mit Verlust, gilt eine Geschäftsführerentlohnung in der Regel als übermäßiger Aufwand, soweit sie über das hinausgeht, was für die allerbescheidenste Lebensführung notwendig ist. Ein solcher Aufwand kann strafrechtlich als kridaträchtiges Handeln gewertet werden.
Bei Gesellschaften löst nicht nur die Zahlungsunfähigkeit die Pflicht aus, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, sondern auch die Überschuldung. Diese Vorschriften schützen die Gläubiger. Verletzen die Verantwortlichen sie, können sich geschädigte Gläubiger darauf stützen.