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Muss eine überschuldete Gesellschaft schon Insolvenz anmelden?

günstig für Gläubiger betrifft Geschäftsführer, Vorstände, Gesellschafter, Gläubiger
Bei Gesellschaften löst nicht nur die Zahlungsunfähigkeit die Pflicht aus, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, sondern auch die Überschuldung. Diese Vorschriften schützen die Gläubiger. Verletzen die Verantwortlichen sie, können sich geschädigte Gläubiger darauf stützen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Die §§ 83 Abs 2 AktG, § 85 GmbHG, § 84 Abs 2 GenG sind - wie § 159 Abs 1 Z 2 StGB - Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger im Sinne des § 1311 Abs 2 2. Fall ABGB und sehen - im Gegensatz zu diesem, der nur auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners abstellt - auch die Überschuldung der Gesellschaft beziehungsweise Genossenschaft als eine die Konkursantragspflicht auslösende Voraussetzung an.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027475 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 25.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Klage während des Insolvenzverfahrens

Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.

günstig für Schuldner Sorgfaltspflicht des Gläubigers bei Insolvenzbekanntmachung

Ja. Wer als Gläubiger die öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung nicht beachtet, handelt fahrlässig. Dass Sie sonst laufend Meldungen eines Kreditschutzverbands erhalten, im konkreten Fall aber keine bekommen haben, entschuldigt Sie nicht. Sie müssten nachweisen, dass Sie schuldlos nichts davon wussten.

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