Muss eine überschuldete Gesellschaft schon Insolvenz anmelden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Soweit der Kläger ein rechtswidriges Herbeiführen der Insolvenz seiner Schuldnerin durch den Beklagten behauptet, macht er nur einen mittelbaren und damit nicht ersatzfähigen Schaden geltend.OGH 4 Ob 71/11m, 21.06.2011
- Der Schutzzweck des § 159 StGB besteht vor allem darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und daher jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden. Dementsprechend ist dem Neugläubiger stets der Vertrauensschaden zu ersetzen.OGH 1 Ob 134/07y, 22.10.2007
- § 69 Abs 2 KO ist Schutzgesetz zugunsten der Konkursgläubiger.OGH 8 Ob 4/03a, 13.02.2003
- Zu ersehen ist aber nur jener Schaden, der durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Geschäftsführers verursacht wurde und vom Schutzzweck der übertretenen Norm umfasst ist.OGH 7 Ob 726/88, 23.02.1989
- Auch § 159 Abs 1 Z 1 StGB.OGH 7 Ob 525/86, 26.06.1986
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- Schutzzweck des § 85 GmbHG ist, jene neuen Gläubiger zu schützen, die darauf vertrauen, dass den Regeln des Vermögensrechtes und des Rechtes der GmbH entsprechend ein zahlungsunfähiger Partner unverzüglich den Konkurs anmeldet.OGH 6 Ob 688/83, 13.10.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027475 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 6 Ob 237/24g, 24.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 199/22d, 15.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1311
- Strafgesetzbuch (StGB) § 159 · Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.
Ja. Wer als Gläubiger die öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung nicht beachtet, handelt fahrlässig. Dass Sie sonst laufend Meldungen eines Kreditschutzverbands erhalten, im konkreten Fall aber keine bekommen haben, entschuldigt Sie nicht. Sie müssten nachweisen, dass Sie schuldlos nichts davon wussten.