Woran misst das Gericht mein Verhalten als Unternehmer?
betrifft Unternehmer, Geschäftsführer, Gläubiger
Bei der Beurteilung, was Sie wussten und wollten, wird ein Maßstab angelegt, der äußere und innere Umstände verbindet. Ausgangspunkt ist dabei in der Regel der Erfahrungs- und Wissensstand eines verantwortungsbewussten Kaufmanns. Ob dieser Maßstab richtig angelegt wurde, ist eine Rechtsfrage.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.06.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Bei Beurteilung der inneren Tatbestandserfordernisse des § 159 Abs 1 StGB ist ein objektiv-subjektiver Maßstab anzulegen, wobei regelmäßig vom Erfahrungsstand und Wissensstand eines verantwortungsbewussten Kaufmannes auszugehen ist. Dieser Sorgfaltsmaßstab betrifft eine Rechtsfrage.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 50 Abs 1 Z 2 WaffG.OGH 15 Os 115/13w, 11.12.2013
- Vor dem Hintergrund der jahrelang verlustträchtigen Unternehmensgebarung war die Einsichtigkeit der kridaspezifischen Eignung der fortgesetzten Inanspruchnahme von Fremdkapital in Verbindung mit dem Abzug von Firmengeldern für betriebsfremde Zwecke für den Angeklagten aus objektiviert-subjektiver Sicht evident.OGH 12 Os 62/97, 16.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0089407 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 20 Ds 10/23k, 21.06.2024
- OGH 23 Ds 4/19v, 08.06.2020
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) Art. 6
- StGB § 159 · Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
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