Was bekomme ich, wenn eine zahlungsunfähige Firma noch bei mir bestellt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung der Haftung für Rechtsverfolgungskosten eines Gläubigers für die Betreibung einer (Alt)ForderungOGH 6 Ob 237/24g, 24.02.2026
- Der Neugläubiger muss sich von seiner Forderung grundsätzlich die Gewinnspanne und den mit dem Geschäft erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer.OGH 10 Ob 96/07a, 15.01.2008
- Verursacht und potenziell ersatzfähig ist nur das negative Interesse.OGH 10 Ob 96/07a, 15.01.2008
- Neugläubiger sind dabei so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht mehr kontrahiert (7 Ob 2339/96p; 1 Ob 50/99f = SZ 72/76).OGH 2 Ob 241/06i, 12.07.2007
- Mit ausführlicher Begründung.OGH 4 Ob 31/07y, 20.03.2007
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier nach Insolvenz eintretender Gesellschafter.OGH 4 Ob 31/07y, 20.03.2007
- § 69 Abs 2 KO hat jedenfalls auch den Schutz der Neugläubiger vor Vertrauensschäden zum Ziel.OGH 4 Ob 31/07y, 20.03.2007
- Fordert ein Neugläubiger das positive Vertragsinteresse, ist die Klage unschlüssig.OGH 8 Ob 168/01s, 13.12.2001
- Hier: § 159 Abs 1 Z 1 StGB.OGH 2 Ob 268/98w, 19.11.1998
- Für das Erfüllungsinteresse (positives Vertragsinteresse), dessen Zahlung die klagende Partei offenbar anstrebt, wird vom Geschäftsführer bei Konkursverschleppung nicht gehaftet.OGH 1 Ob 2269/96z, 16.12.1996
- Der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers bewegt sich bei schuldhafter Übertretung der Schutznorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB in der Höhe des Vertrauensschadens.OGH 10 Ob 2009/96f, 23.04.1996
- Hier: Der Sozialversicherungsträger (Kläger) ist so zu stellen, als hätte er bei unverzüglicher Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der gemeinschuldnerischen GmbH deren Dienstnehmern keinen Versicherungsschutz gewähren müssen oder hiefür die im Gesetz vorgesehenen, dem Versicherungsschutz äquivalenten Beiträge erhalten. Verzugszinsen für dennoch aufgelaufene Beitragsrückstände sind von diesem zu ersetzenden Vertrauensschaden nicht erfasst, weil sie außerhalb des Schutzzweckes jener Normen liegen, die einer Gläubigerschädigung durch Konkursverschleppung vorbeugen sollen. Zu ersetzen hat der Geschäftsführer der GmbH jedoch nur jenen Schaden, der durch sein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten verursacht wurde und vom Schutzzweck der übertretenen Norm umfasst ist.OGH 5 Ob 522/94, 17.05.1994
- Das Entstehen weiterer Beitragsschulden gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch die Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist als Eingehen neuer Schulden zu verstehen.OGH 7 Ob 726/88, 23.02.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023753 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 6 Ob 237/24g, 24.02.2026, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
- Strafgesetzbuch (StGB) § 159 · Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bestehen Sie auf der Erfüllung und nehmen Sie die verspätete Leistung an, können Sie nur den Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Ein Ersatz wegen Nichterfüllung steht Ihnen daneben nicht zu. Voraussetzung ist, dass dem Schuldner die Verspätung vorzuwerfen ist.
Ja, aber nur als sogenannte natürliche Verbindlichkeit. Der Gläubiger kann diesen Rest weder einklagen noch gegenrechnen. Sie dürfen ihn aber freiwillig bezahlen, volle Zahlung zusagen oder dafür eine Bürgschaft bestellen lassen.