Welches Gericht bestellt einen Vertreter für einen Abwesenden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 19.02.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In einem konkreten Verfahren hat das Gericht selbst (nur) Kollisions- oder Zustellkuratoren gemäß §5 Abs2 Z1 AußStrG zu bestellen. Zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG fehlt jedenfalls die Zuständigkeit, weil es für eine solche Bestellung lediglich durch die Anzeige deren Notwendigkeit an das zuständige Gericht hätte „sorgen" dürfen.OGH 10 Ob 91/08t, 21.04.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112828 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 231/23s, 19.02.2024
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 276 · Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 6 · Vertretungspflicht
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 116
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Außerstreitverfahren müssen Sie erfahren, worum es geht, was die anderen Beteiligten vorbringen und was die Erhebungen ergeben haben, und Sie müssen dazu Stellung nehmen können. Dieses Recht ist gewahrt, wenn Sie Gelegenheit haben, sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dass Sie sich in einem anderen, davor geführten Verfahren äußern konnten, genügt dafür nicht.
Ja. Bevor das Gericht einer Person verbietet, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, muss es die Interessen beider Seiten zwingend gegeneinander abwägen. Ein solches Verbot kann nämlich Beruf, Arbeit oder die Gestaltung der persönlichen Verhältnisse des Gegners erheblich beeinträchtigen. Überwiegen dessen schwerwiegende Interessen, ist der Antrag abzuweisen.