AußStrG § 117
II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
Verfahrenseinleitung
§ 117.
(1)Das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung beantragt oder von Amts wegen, etwa auf Grund einer Mitteilung.
(2)Ist die Person noch minderjährig, so kann das Verfahren frühestens drei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.