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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.07.2018

AußStrG § 129

IV. Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts § 129. Vor Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs. 2 ABGB) muss sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, vor der Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts nur dann, wenn es dies für erforderlich hält. Wenn dies das Gericht für erforderlich hält, hat es den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen, einen Sachverständigen zu bestellen oder mündlich zu verhandeln. § 120 Abs. 2 und § 126 gelten sinngemäß.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Dann kann sich der Bund das Vermögen aneignen. Das ist kein Erbrecht: Der Staat erklärt nicht, die Erbschaft anzunehmen, und der Nachlass wird ihm auch nicht eingeantwortet. Er tritt aber in alle Rechte und Pflichten ein, damit das Vermögen nicht herrenlos bleibt.

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