Was passiert mit einem Verfahren ohne den nötigen Vertreter?
günstig für vertretene Person betrifft vertretene Personen, Erwachsenenvertreter, Verfahrensparteien, Angehörige
Es kann nachträglich in Ordnung gebracht werden. Dafür muss der bestellte Erwachsenenvertreter ausdrücklich erklären, dass er das bisherige Verfahren genehmigt; er ist dazu aufzufordern. Dass die betroffene Person durch einen Anwalt vertreten war, genügt für sich allein nicht, wenn sie den Prozess von Anfang an nicht überblicken konnte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 03.08.2021 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die Sanierung eines bisher ohne Sachwalter durchgeführten Verfahrens erfordert dessen Erklärung, daß das bisherige Verfahren genehmigt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Sanierung eines bisher ohne Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) durchgeführten Verfahrens erfordert dessen Erklärung, dass das bisherige Verfahren genehmigt wird.OGH 8 ObA 53/21h, 03.08.2021
- Hier: Hat der bestellte einstweilige Sachwalter erklärt, dem Ablehnungsantrag ebensowenig beizutreten wie dem gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Rekurs.OGH 1 Ob 128/01g, 29.01.2002
- Der bestellte Sachwalter ist daher zu einer Erklärung aufzufordern. Daß der Besachwaltete von einem Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer vertreten war, reicht allein nicht aus, von einer ordnungsgemäßen Vertretung zu sprechen, wenn er von Anfang an nicht in der Lage war, Realitätsbezüge herzustellen und somit den Prozeß zu überwachen.OGH 9 Ob 11/98b, 11.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107438 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 8 ObA 53/21h, 03.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 18/21m, 03.05.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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