ABGB § 156
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bloße Verdachtsmomente reichen noch nicht aus, damit die Frist zu laufen beginnt. Die Umstände müssen so gewichtig sein, dass der Ehemann die Vaterschaft eines anderen für höchst wahrscheinlich halten und erwarten kann, das auch beweisen zu können; ab diesem Wissen muss er sich binnen eines Jahres entscheiden.
Steht die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder durch eine Gerichtsentscheidung fest, bleibt sie bestehen, solange sie nicht auf dem dafür vorgesehenen Weg beseitigt wird. Ein anderes Verfahren darf die Abstammung daher nicht nebenbei selbst anders beurteilen. Dafür gibt es nur das eigene Abstammungsverfahren.
Keine Berufung des Ehemannes auf seine Rechtunkenntnis betreffend die gesetzliche Befristung der Bestreitungsklage nach § 156 ABGB.
Solange die im Gesetz begründete Ehelichkeit des Kindes nicht durch Statusklage beseitigt ist, trifft den Ehemann der Mutter die durch § 198 StGB sanktionierte Unterhaltspflicht auch dann, wenn er überzeugt ist, nicht de …