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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 156

§ 156. (1)Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann. (2)Entscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bloße Verdachtsmomente reichen noch nicht aus, damit die Frist zu laufen beginnt. Die Umstände müssen so gewichtig sein, dass der Ehemann die Vaterschaft eines anderen für höchst wahrscheinlich halten und erwarten kann, das auch beweisen zu können; ab diesem Wissen muss er sich binnen eines Jahres entscheiden.

Steht die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder durch eine Gerichtsentscheidung fest, bleibt sie bestehen, solange sie nicht auf dem dafür vorgesehenen Weg beseitigt wird. Ein anderes Verfahren darf die Abstammung daher nicht nebenbei selbst anders beurteilen. Dafür gibt es nur das eigene Abstammungsverfahren.

Keine Berufung des Ehemannes auf seine Rechtunkenntnis betreffend die gesetzliche Befristung der Bestreitungsklage nach § 156 ABGB.

Solange die im Gesetz begründete Ehelichkeit des Kindes nicht durch Statusklage beseitigt ist, trifft den Ehemann der Mutter die durch § 198 StGB sanktionierte Unterhaltspflicht auch dann, wenn er überzeugt ist, nicht de …

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