Kann ein Gericht die Vaterschaft nebenbei anders beurteilen?
betrifft Väter, Kinder, Mütter, Unterhaltspflichtige
Steht die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder durch eine Gerichtsentscheidung fest, bleibt sie bestehen, solange sie nicht auf dem dafür vorgesehenen Weg beseitigt wird. Ein anderes Verfahren darf die Abstammung daher nicht nebenbei selbst anders beurteilen. Dafür gibt es nur das eigene Abstammungsverfahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Nach § 138a Abs 1 [nunmehr § 140] ABGB bleibt das nach § 138 [nunmehr § 144] ABGB begründete Abstammungsverhältnis solange bestehen, als es nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg beseitigt wird. Dies kann durch eine Entscheidung nach §§ 156 [nunmehr § 151] iVm § 163 [nunmehr § 148] ABGB oder ‑ bei gerichtlich festgestellter Vaterschaft ‑ auch durch einen Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG geschehen. Damit ist aber eine selbständige Beurteilung der ‑ durch Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung begründeten ‑
Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung ausgeschlossen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vom Einwand, nicht der leibliche Vater zu sein, ist die geltend gemachte Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses (hier: infolge eines Identitätsmissbrauchs) zu unterscheiden. Die Frage, ob ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein wirkungsloses „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, kann von jeder Behörde – somit auch vom Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren – als Vorfrage geprüft werden.OGH 10 Ob 71/15m, 15.12.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128912 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 8 Ob 83/26b, 19.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 175/25v, 25.03.2026, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 138 · Kindeswohl
- ABGB § 156
- ABGB § 163
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 72 · Zulässigkeit des Abänderungsantrags
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