ABGB § 705
2. Befristung
§ 705.
Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Verstorbene das zugedachte Recht eingeschränkt hat, gewiss, so geht das zugedachte Recht wie andere unbedingte Rechte auch auf die Erben der bedachten Person über. In einem solchen Fall wird nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin aufgeschoben.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Recht an einer Sache, das von einer Bedingung oder von einem späteren Zeitpunkt abhängt, entsteht erst, wenn diese Bedingung eintritt oder der Zeitpunkt erreicht ist. Bis dahin haben Sie nur eine Aussicht auf das Recht, noch nicht das Recht selbst.