Ab wann gehört mir ein Recht, das erst später gilt?
betrifft Käufer, Erben, Wohnungsberechtigte, Vertragsparteien
Ein Recht an einer Sache, das von einer Bedingung oder von einem späteren Zeitpunkt abhängt, entsteht erst, wenn diese Bedingung eintritt oder der Zeitpunkt erreicht ist. Bis dahin haben Sie nur eine Aussicht auf das Recht, noch nicht das Recht selbst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Aufschiebend bedingte oder durch Anfangstermin begrenzte (betagte) dingliche Rechte entstehen erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins; bis dahin besteht bloß eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechts.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: vereinbarte zeitlich "nachrangige" RechtsausübungOGH 5 Ob 123/25m, 30.10.2025
- Hier: Fruchtgenussrecht, auf dessen Ausübung bis zum Ableben einer bestimmten Person verzichtet wurde.OGH 5 Ob 121/16d, 04.04.2017
- Der hier bis zum Auszug der Verpflichteten wirksame Verzicht bewirkt, dass Befugnisse der Verpflichteten und ein uneingeschränkt eingeräumtes Wohnungsgebrauchsrecht in Widerspruch zueinander stünden. Die Verzichtsvereinbarung schließt den Gebrauch, der vertraglich eingeräumt werden soll, vorläufig zur Gänze aus. Sie wirkt somit im Ergebnis wie eine vertraglich ausdrücklich als solche vereinbarte aufschiebende Bedingung, die das Recht einschließlich der damit verbundenen Pflichten erst mit ihrem Eintritt entstehen lässt.OGH 5 Ob 177/14m, 23.10.2014
- Ist klar, dass die Bedingung (hier: grundverkehrsbehördliche Genehmigung) nicht eintreten kann, so geht ein allenfalls entstandenes Anwartschaftsrecht verloren.OGH 5 Ob 2262/96z, 28.08.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012689 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 5 Ob 123/25m, 30.10.2025
- OGH 5 Ob 164/25s, 30.10.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 121/16d, 04.04.2017
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 696 · II. Arten der Einschränkung
- ABGB § 705
- ABGB § 897 · Nebenbestimmungen bey Verträgen
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