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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2020

ABGB § 1494

Hemmung der Verjährung. § 1494. (1)Ist eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert, so beginnt die Ersitzungs- oder Verjährungszeit erst zu laufen, wenn sie die Entscheidungsfähigkeit wieder erlangt oder ein gesetzlicher Vertreter die Rechte wahrnehmen kann. (2)Gegen eine minderjährige Person beginnt die Ersitzungs- und Verjährungszeit so lange nicht zu laufen, als sie keinen gesetzlichen Vertreter hat oder ihr gesetzlicher Vertreter an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert ist. Unabhängig davon beginnt die Frist nach § 1489 Satz 2 zweiter Fall vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Geschädigten nicht zu laufen. (3)Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als zwei Jahre nach Wegfall der Hindernisse enden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für die Frist, innerhalb der Sie eine Mietzinsvereinbarung als unwirksam bekämpfen können, gelten die Regeln über die Verjährung sinngemäß. Umstände, die eine Verjährung hemmen oder unterbrechen, wirken daher auch hier.

Wer sich darauf beruft, dass die Verjährung gehemmt war, muss das auch nachweisen. Sie müssen also einen konkreten Sachverhalt darlegen, aus dem sich die Hemmung ergibt.

Gemeint ist eine krankhafte Störung der Geisteskräfte oder eine ungenügende geistige Entwicklung. Nicht jede seelische Beeinträchtigung genügt dafür: Dass Sie die Erinnerung an bestimmte Vorfälle vom Bewusstsein abgespalten haben, reicht nicht aus. Ein Schlaganfall kann dagegen einen solchen Zustand auslösen.

Nicht unbedingt. Der Schutz vor dem Ablauf von Fristen gilt auch für psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen, wenn die Beeinträchtigung so schwer ist, dass für die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Vertreter zu bestellen wäre. Umso mehr gilt das, wenn tatsächlich ein Vertreter bestellt wurde.

Ja. Für die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gelten neben den Sonderregeln auch die allgemeinen Hemmungs- und Unterbrechungsgründe. Dazu zählt ein Feststellungsurteil, das für alle künftigen Ansprüche aus diesem Verhältnis wirkt; ein solches Urteil ist zulässig, wenn ernste Unsicherheit über den Bestand des Rechts besteht.

Die Frist, innerhalb derer der Vermieter nach einem Wechsel im Unternehmen den Mietzins anheben kann, ist eine Ausschlussfrist. Auf sie werden die Regeln über die Verjährung sinngemäß angewendet. Sie kann daher unter denselben Umständen gehemmt oder unterbrochen werden.

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