Kann ich künftige Ansprüche gegen den Staat vor Verjährung sichern?
günstig für Geschädigterbetrifft Geschädigte, Kläger, Behörden
Ja. Für die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gelten neben den Sonderregeln auch die allgemeinen Hemmungs- und Unterbrechungsgründe. Dazu zählt ein Feststellungsurteil, das für alle künftigen Ansprüche aus diesem Verhältnis wirkt; ein solches Urteil ist zulässig, wenn ernste Unsicherheit über den Bestand des Rechts besteht.
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 13.07.2023
(7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Da, soweit § 6 AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten, kommen neben den Hemmungsvorschriften des § 8 AHG - nun in der Fassung des Art XXII Z 3 der WGN 1989 - grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung. Dazu gehört gemäß § 1497 ABGB auch das für alle zukünftigen, aus dem betreffenden Rechtsverhältnis abgeleiteten Klagsansprüche ergangene Feststellungsurteil, das vorbeugenden Rechtsschutz gewähren soll und daher immer schon dann zulässig ist, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.
Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.
günstig für Schädiger Verjährung künftiger Schäden
Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.