Zum Inhalt springen

Läuft die Verjährungsfrist, solange ich psychisch schwer krank bin?

günstig für Betroffener betrifft Kranke, Vertretene, Gläubiger, Schuldner
Nicht unbedingt. Der Schutz vor dem Ablauf von Fristen gilt auch für psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen, wenn die Beeinträchtigung so schwer ist, dass für die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Vertreter zu bestellen wäre. Umso mehr gilt das, wenn tatsächlich ein Vertreter bestellt wurde.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 28.01.2016 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Im zeitlichen Geltungsbereich der Entmündigungsordnung ordnete § 6 die Anwendung des § 1494 ABGB bei Personen welche wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt waren, an; die Entmündigungsordnung wurde mit dem Sachwaltergesetz 1983, BGBl 1983/136, aufgehoben, in welchem keine dem § 6 EntmündigungsO entsprechende Bestimmung enthalten ist. Um den Schutzzweck des § 1494 ABGB zu gewährleisten, ist diese Bestimmung dann weiterhin (im Sinne des Wortlautes des § 273 Abs 1 ABGB) auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen anzuwenden, wenn die psychische Kranheit oder geistige Behinderung zumindest von solcher Art ist, dass deswegen zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Sachwalter zu bestellen wäre. Umsomehr ist die Anwendung geboten, wenn deswegen tatsächlich ein Sachwalter bestellt worden ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115342 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Psychische Erkrankung und Fristenlauf
Familienrecht · Psychische Krankheit als Rechtsbegriff
Familienrecht · Vorsorgevollmacht und gerichtlicher Vertreter
Familienrecht · Vertreterbestellung nur als letztes Mittel
Verfahrensrecht · Fehlende Prozessfähigkeit