Läuft die Verjährungsfrist, solange ich psychisch schwer krank bin?
günstig für Betroffener betrifft Kranke, Vertretene, Gläubiger, Schuldner
Nicht unbedingt. Der Schutz vor dem Ablauf von Fristen gilt auch für psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen, wenn die Beeinträchtigung so schwer ist, dass für die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Vertreter zu bestellen wäre. Umso mehr gilt das, wenn tatsächlich ein Vertreter bestellt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 28.01.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Im zeitlichen Geltungsbereich der Entmündigungsordnung ordnete § 6 die Anwendung des § 1494 ABGB bei Personen welche wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt waren, an; die Entmündigungsordnung wurde mit dem Sachwaltergesetz 1983, BGBl 1983/136, aufgehoben, in welchem keine dem § 6 EntmündigungsO entsprechende Bestimmung enthalten ist. Um den Schutzzweck des § 1494 ABGB zu gewährleisten, ist diese Bestimmung dann weiterhin (im Sinne des Wortlautes des § 273 Abs 1 ABGB) auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen anzuwenden, wenn die psychische Kranheit oder geistige Behinderung zumindest von solcher Art ist, dass deswegen zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Sachwalter zu bestellen wäre. Umsomehr ist die Anwendung geboten, wenn deswegen tatsächlich ein Sachwalter bestellt worden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier behauptete Dissoziation (Abspaltung der Erinnerung an bestimmte Vorfälle vom Bewusstsein) kein Hemmungsgrund iSd § 1494 ABGB.OGH 1 Ob 258/15w, 28.01.2016
- Die Regelung des § 1494 ABGB findet auch auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen, für die nach §273 ABGB ein Sachwalter zu bestellen wäre, Anwendung.OGH 1 Ob 53/07m, 26.06.2007
- Einer generell die Anwendbarkeit des §1494 ABGB auf pathologische Glücksspieler ablehnenden Haltung ist nicht zu folgen. Es ist vielmehr zu klären, welcher Art die beschriebene Krankheit ist und ob sie geeignet ist, die Geschäftsfähigkeit Betroffener nicht nur während des Spieles zu beeinträchtigen.OGH 5 Ob 112/04p, 21.12.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115342 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 258/15w, 28.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 273 · Auswahl und Bestellung
- ABGB § 1494
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