GBG 1955 § 77
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Einen Grundbuchsantrag stellen darf sowohl die Partei, die durch die begehrte Eintragung ein Recht erhält, als auch jene, die dadurch belastet wird. So kann etwa der Verkäufer die Einverleibung des Eigentums des Käufers beantragen, und auch der von einer Dienstbarkeit Belastete ist antragsberechtigt.
Nein. Beruft sich Ihr Anwalt nur auf die ihm erteilte Vollmacht, ist damit belegt, dass er den Grundbuchsantrag einbringen darf. Erklärungen, die inhaltlich Voraussetzung der Eintragung sind, deckt diese Berufung nicht; sie müssen gesondert vorliegen.
Für den Antrag im Grundbuch genügt es, wenn sich Ihr Anwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht beruft; eine Urkunde muss er dafür nicht vorlegen. Für weitergehende Erklärungen, etwa die Zustimmung zur Eintragung, reicht das nicht: dafür braucht es eine besondere Vollmacht, auf die er hinweisen muss.
Nein. Der Eigentümergemeinschaft stehen nur Rechte der Verwaltung zu, nicht die Rechte der einzelnen Eigentümer. Sie kann daher nicht im eigenen Namen die Löschung von Pfandrechten einzelner Wohnungseigentümer bewirken.
Nein. Soll die Eintragung zum Nachteil des Antragstellers erfolgen, muss sich der Vertreter auf eine besondere Vollmacht berufen. Die bloße Berufung auf die erteilte Vollmacht genügt nicht und führt zur Abweisung, auch wenn nur eine Vormerkung begehrt wird.