Darf auch der Verkäufer die Eintragung des Käufers beantragen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Liegenschaftseigentümer, Dienstbarkeitsberechtigte
Ja. Einen Grundbuchsantrag stellen darf sowohl die Partei, die durch die begehrte Eintragung ein Recht erhält, als auch jene, die dadurch belastet wird. So kann etwa der Verkäufer die Einverleibung des Eigentums des Käufers beantragen, und auch der von einer Dienstbarkeit Belastete ist antragsberechtigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im Grundbuchsgesetz haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten, aus welchen sich aber die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch der durch diese belasteten Partei ergibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Antragslegitimation eines Fruchtgenussberechtigten bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft mit einem anderen Fruchtgenussberechtigten.OGH 5 Ob 105/25i, 12.03.2026
- Gemäß § 76a Abs 1 GBG sind zur Antragstellung im Grundbuchsverfahren nur die durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte und die durch die begehrte Grundbuchshandlung belastete Partei legitimiert.OGH 5 Ob 105/25i, 12.03.2026
- § 78 GBG erweitert die Antragslegitimation im Grundbuchsverfahren. Wer von einem bloß obligatorisch Berechtigten, dem zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts nur die Einverleibung im Grundbuch fehlt, ein eintragungsfähiges Recht eingeräumt erhalten hat, kann um die Eintragung der Rechte dessen, der ihm dieses Recht eingeräumt hat, ansuchen, wenn dieser seine Eintragung noch nicht erwirkt hat.OGH 5 Ob 77/22t, 14.07.2022
- Die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die Partei eines Grundbuchverfahrens ist, sind selber nicht Partei dieses Verfahrens, weil sie weder Veräußerer noch Erwerber der Liegenschaft noch sonst dinglich Berechtigte sind.OGH 5 Ob 14/11m, 07.07.2011
- Hier: Antragslegitimation des Veräußerers einer Liegenschaft im Grundbuchsverfahren betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers.OGH 6 Ob 269/07p, 24.01.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Auch der Servitutsverpflichtete ist zur Antragstellung beim Grundbuchsgericht legitimiert.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Die Kapitalanlagegesellschaft selbst hat für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach Abs 2 Satz 1 in das Grundbuch zu sorgen hat. Der Depotbank kommt lediglich eine Überwachungsfunktion zu.OGH 5 Ob 285/01z, 11.12.2001
- Die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c Abs 1 WEG ist nicht legitimiert, Grundbuchsanträge zu stellen.OGH 5 Ob 236/98m, 13.10.1998
- Zum Einschreiten in Grundbuchssachen sind nur der durch die beantragte Grundbuchseintragung Berechtigte oder der Verpflichtete befugt.OGH 5 Ob 236/98m, 13.10.1998
- Hier: Rekurslegitimation des Fruchtgenussberechtigten; wer selbst zur Antragstellung legitimiert wäre, um ein bücherliches Recht zu erhalten oder von einer bücherlichen Last befreit zu werden, und durch den Verbücherungsantrag eines anderen einen bestimmten Rang für die begehrte Eintragung beanspruchen kann, ist daher zur Wahrung dieses Ranges im Rechtsmittelweg legitimiert.OGH 5 Ob 108/95, 29.08.1995
- Hier: Keine Antragslegitimation des noch nicht einverleibten Erwerbers auf Teilung der Liegenschaft, wenn er durch die Teilung weder bevorteilt noch belastet wird.OGH 5 Ob 93/93, 30.08.1994
- Veräußerer antragslegitimiertOGH 5 Ob 38/81, 01.02.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006730 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 23.
- OGH 5 Ob 105/25i, 12.03.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 24/22y, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 77/22t, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 172/18g, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 83/16s, 29.09.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 76a
- GBG 1955 § 77
- GBG 1955 § 78
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