Darf mein Anwalt im Grundbuch alle Erklärungen für mich abgeben?
betrifft Grundstückseigentümer, Käufer, Antragsteller, Rechtsanwälte
Nein. Beruft sich Ihr Anwalt nur auf die ihm erteilte Vollmacht, ist damit belegt, dass er den Grundbuchsantrag einbringen darf. Erklärungen, die inhaltlich Voraussetzung der Eintragung sind, deckt diese Berufung nicht; sie müssen gesondert vorliegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die in § 9 Abs 5 Oö BauO enthaltene schriftliche Erklärung des Antragstellers stellt keinen zum Grundbuchsantrag gehörenden Vorgang dar, es handelt sich vielmehr um eine Inhaltsvoraussetzung des Eintragungsbegehrens, dessen Vorliegen vom Grundbuchsgericht anlässlich der Behandlung des Grundbuchsantrages zu prüfen ist. Daraus folgt, dass der als Vertreter der Antragsteller einschreitende Rechtsanwalt, der sich gemäß § 8 RAO und § 30 Abs 2 ZPO sowie § 77 GBG auf die ihm erteilte Vollmacht zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen berief, durch diese "Berufung" zwar seine Bevollmächtigung zur Anbringung des Grundbuchsgesuches dargetan hat, nicht aber seine Bevollmächtigung zur Abgabe von anderen, für die Bewilligung der begehrten grundbücherlichen Eintragung materiell-rechtlich erforderlichen Erklärungen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die von den Revisionsrekurswerbern begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Anwendbarkeit der Bestimmung des § 9 OÖ BauO 1994 auf den vorliegenden Fall sind nicht geeignet, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen, richten sich doch Bedenken der Rechtsmittelwerber nicht gegen die Bestimmung an sich, sondern (nur) deren Auslegung.OGH 5 Ob 81/13t, 16.05.2013
- Zufolge § 9 Abs 4 OÖ BauO 1994 dürfen Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Abs 1, die nicht gemäß Abs 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, grundbücherlich nur aufgrund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde durchgeführt werden. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einer derart erforderlichen Bewilligung der Baubehörde um eine materiell-rechtliche Voraussetzung dafür, dass die Gutsbestandsänderung überhaupt zulässig ist.OGH 5 Ob 81/13t, 16.05.2013
- Das Fehlen einer rechtswirksamen Erklärung nach §9 Abs5 Oö BauO stellt einen materiellrechtlichen Mangel dar, der nicht verbessert werden kann.OGH 5 Ob 120/06t, 30.05.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106125 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 48/16v, 20.04.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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