Genügt es, wenn sich mein Anwalt auf die Vollmacht beruft?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.08.2023 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Notar kann sich (ebenso wie der Rechtsanwalt) ohne einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen, auch im Grundbuchsverfahren (vom Fall begründeter Zweifel abgesehen) hinsichtlich seiner Bevollmächtigung auf § 5 Abs 4a NO (für den Rechtsanwalt: § 30 Abs 2 ZPO) berufen.OGH 5 Ob 130/11w, 14.09.2011
- Hier: § 30 Abs 2 ZPO, § 8 Abs 1 RAO und § 24 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 5/11p, 26.05.2011
- Die Anmerkung der Rangordnung ist keine Eintragung, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereicht, sodass dafür eine allgemeine Vollmacht nicht ausreicht.OGH 5 Ob 16/08a, 14.05.2008
- Wird eine Eintragung zum Nachteil des Antragstellers verlangt, muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun, dass er zur Anbringung von (derartigen) Grundbuchsgesuchen befugt ist. Die bloß allgemeine Berufung auf § 30 Abs 2 ZPO reicht nicht. Auch eine bloße Berufung auf § 77 genügt nicht.OGH 5 Ob 16/08a, 14.05.2008
- Eine RA-GmbH kann sich (auch) in Grundbuchsverfahren grundsätzlich auf § 30 Abs 2 ZPO berufen kann und zwar - vom Fall begründeter Zweifel abgesehen - ohne dabei die organschaftlichen Vertreter benennen und ohne für diese einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen.OGH 5 Ob 242/05g, 07.03.2006
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG; maßgeblicher Zeitpunkt für allfällige Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten ist der Entscheidungszeitpunkt.OGH 5 Ob 10/02k, 12.02.2002
- Wenn Zweifel an der Bevollmächtigung eines einschreitenden Rechtsanwalts bestehen, kann ihm die Vorlage der ihm erteilten Einschreitervollmacht im Sinn des auch in Grundbuchsachen geltenden § 37 ZPO aufgetragen werden. Bestehen aber im maßgeblichen Zeitpunkt keine gegründeten Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG, dann hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zu bewilligen.OGH 5 Ob 10/02k, 12.02.2002
- Der erleichterte Vollmachtsnachweis nach § 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 Satz 2 RAO gilt im Grundbuchsverfahren nur für die Einschreitervollmacht, nicht jedoch für die in § 31 GBG geregelte Verfügungsvollmacht.OGH 5 Ob 227/99i, 28.09.1999
- Hier: § 9 Abs 1 Z 2, § 9 Abs 5 OöBauO.OGH 5 Ob 2223/96i, 26.11.1996
- Der als Vertreter der Antragsteller einschreitende Rechtsanwalt, der sich gemäß § 8 RAO und § 30 Abs 2 ZPO sowie § 77 GBG auf die ihm erteilte Vollmacht zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen berief, hat durch diese "Berufung" zwar seine Bevollmächtigung zur Anbringung des Grundbuchsgesuchs dargetan, nicht aber seine Bevollmächtigung zur Abgabe von anderen, für die Bewilligung der begehrten grundbücherlichen Eintragung materiellrechtlich erforderlichen Erklärungen.OGH 5 Ob 2223/96i, 26.11.1996
- Selbst unter der Annahme, dass sich die Finanzprokuratur gleich Rechtsanwälten und Notaren im Sinn des § 30 Abs 2 ZPO auf eine ihr erteilte Bevollmächtigung berufen könnte, bleibt zu beachten, dass eine solche Erklärung immer nur den Nachweis der Einschreitervollmacht, nicht aber auch den Nachweis der im konkreten Fall notwendigen Verfügungsvollmacht (hier: Abgabe einer Aufsandungserklärung) ersetzen kann.OGH 5 Ob 2199/96k, 29.10.1996
- Die an sich auch in Grundbuchssachen mögliche Berufung eines Rechtsanwalts oder Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung befreit den Einschreiter jedoch nicht von der Verpflichtung, seine besondere Vollmacht darzutun (also wenigstens auf sie hinzuweisen), wenn er nach den Vorschriften des materiellen Rechts im konkreten Fall mit einer allgemeinen Bevollmächtigung nicht das Auslangen findet.OGH 5 Ob 48/93, 15.06.1993
- Beim Einschreiten zum Nachteil des Vertretenen ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die hiefür erforderliche besondere Vollmacht zu geben. Die durch Art II Z 3 des BGBl 474/1990 in § 8 Abs 1 RAO aufgenommene Bestimmung, wonach vor allen Gerichten und Behörden die Berufung des Rechtsanwalts auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, hat insofern keine Änderung der Rechtslage gebracht.OGH 5 Ob 26/92, 24.03.1992
- Vgl nunmehr § 8 Abs 1 letzter Satz RAO idF BGBl 1990/474; und: Mit der Wendung "...durch..." oder "vertreten durch..." wäre dem Erfordernis des § 30 Abs 2 ZPO nicht Genüge getan.OGH 5 Ob 25/92, 24.03.1992
- Dies gilt nur für die Vollmacht zur Einbringung von Anträgen, auch Exekutionsanträgen, nicht aber für die Vollmacht zur Abgabe von Aufsandungserklärungen usw.OGH 3 Ob 27/85, 08.05.1985
- Mit ausführlicher Begründung.OGH 5 Ob 13/85, 05.03.1985
- Die Sonderregelung des § 77 Abs 1 GBG verdrängt die Anwendung der allgemeinen Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG.OGH 6 Ob 657/84, 04.10.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035804 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 42.
- OGH 5 Ob 136/23w, 24.08.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 24/22y, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 98/22f, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 125/21z, 23.08.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 226/20a, 04.02.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 222/18k, 13.12.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 182/18b, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/17p, 15.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.