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Wohnungseigentumsgesetz 2002 · Fassung ab 01.10.2020

WEG 2002 § 12

Unteilbarkeit des Mindestanteils § 12. (1)Der mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundene Mindestanteil darf, solange das Wohnungseigentum besteht, außer im Fall einer Eigentümerpartnerschaft (§ 2 Abs. 10, § 13), nicht geteilt werden. (2)Würde nach dem Tod des Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil mehr als zwei natürlichen Personen oder zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen oder zum Teil einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zufallen und kommt es auch nicht zur Bildung einer eingetragenen Personengesellschaft, die den Mindestanteil erwirbt, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen. (3)Hat trotz der Anordnung des Abs. 2 eine Personenmehrheit ohne Bildung einer Eigentümerpartnerschaft durch Rechtsnachfolge von Todes wegen Eigentum am Mindestanteil erworben, so kann deren Eigentum nicht im Grundbuch einverleibt werden. Wird ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts gestellt, so hat das Grundbuchsgericht den Antrag abzuweisen, die Antragsteller auf die Unmöglichkeit der begehrten Einverleibung hinzuweisen und ihnen eine angemessene Frist dafür einzuräumen, um stattdessen den Erwerb des Mindestanteils durch eine einzelne Person oder durch eine Eigentümerpartnerschaft zu beantragen. Wenn diese Frist ungenützt verstreicht, hat das Grundbuchsgericht eine öffentliche Feilbietung nach Abs. 2 vorzunehmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die freiwillige Versteigerung ist nur der letzte Ausweg. Vorher muss das Verlassenschaftsgericht die Erben darauf hinweisen, dass sie eine Erwerbsgesellschaft gründen können, und ihnen dafür allenfalls eine angemessene Frist setzen. Das Gericht hat das von sich aus zu tun, ein Antrag der Erben ist dafür nicht nötig, sie können es nur anregen.

Mehrere Erben können eine Eigentumswohnung nicht entsprechend ihren Erbquoten unter sich aufteilen. Möglich ist das nur, wenn es genau zwei Erben gibt und jeder die Hälfte bekommt.

Eine Einantwortung, durch die mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist nicht zulässig. Einigen sich die Erben nicht, muss das Verlassenschaftsgericht die Wohnung versteigern. Ist die Wohnung Gegenstand eines Vermächtnisses, ist dem Vermächtnisnehmer vorher unter Fristsetzung Gelegenheit zur Klage zu geben.

Die öffentliche Versteigerung einer Eigentumswohnung im Verlassenschaftsverfahren ist nach den Regeln des Exekutionsrechts durchzuführen. Zuständig dafür ist das Gericht und nicht der Gerichtskommissär.

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