Muss die geerbte Eigentumswohnung sofort versteigert werden?
günstig für Erbe betrifft Erben, Verlassenschaft, Wohnungseigentümer
Die freiwillige Versteigerung ist nur der letzte Ausweg. Vorher muss das Verlassenschaftsgericht die Erben darauf hinweisen, dass sie eine Erwerbsgesellschaft gründen können, und ihnen dafür allenfalls eine angemessene Frist setzen. Das Gericht hat das von sich aus zu tun, ein Antrag der Erben ist dafür nicht nötig, sie können es nur anregen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Die freiwillige Feilbietung soll nur ultima ratio sein. Vor einer öffentlichen Feilbietung hat das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen. Zugrundezulegen ist, dass hier ein amtswegiges Vorgehen des Verlassenschaftsgerichts gefordert ist, was einen entsprechenden Antrag eines erbserklärten Erben überflüssig macht. Ihm käme allenfalls ein Anregungsrecht zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mangels einvernehmlicher Regelung hat das Verlassenschaftsgericht eine Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG vorzunehmen. Ist die Wohnung Gegenstand eines Legats, ist dem Legatar zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zur Legatsklage zu geben.OGH 2 Ob 209/24k, 29.04.2025
- Die Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG ist von Amts wegen durchzuführen. Die Abweisung eines entsprechenden Antrags eines Erben, der bereits die Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist nicht geeignet, das Gericht von seiner amtswegigen Verpflichtung zu entbinden.OGH 6 Ob 92/13t, 24.10.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119045 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 209/24k, 29.04.2025
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 12 · Unteilbarkeit des Mindestanteils
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