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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 382d

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre § 382d. Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden: 1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei, 2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme, 3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten, 4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei, 5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen, 6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen, 7. Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten, 8. Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für den Schutz vor Gewalt in der Wohnung zählen Ausmaß, Häufigkeit und Schwere der Angriffe oder Drohungen, auch wenn sie schon länger zurückliegen. Bei Drohungen kommt es darauf an, ob sie ernst gemeint waren, so verstanden wurden und ob mit ihrer Umsetzung zu rechnen ist. Je schwerer und häufiger die Vorfälle waren, desto eher ist ein weiteres Zusammenleben unzumutbar; je leichter und länger zurückliegend sie sind, desto eher ist es zumutbar.

Steht ein Eingriff in Ihre Privatsphäre fest, etwa durch eine systematische Videoüberwachung, bei der Sie erkennbar sind, muss der Überwachende beweisen, dass er ein berechtigtes Interesse verfolgte und die Maßnahme dafür geeignet war. Gelingt ihm das, können Sie einwenden, dass es ein schonenderes Mittel gegeben hätte. Trifft das zu, ist keine weitere Abwägung mehr nötig.

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte darf nicht überspannt werden, weil sonst die Interessen anderer und der Allgemeinheit unerträglich eingeschränkt würden. Es ist daher immer abzuwägen. Dem Interesse am geschützten Gut sind die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenüberzustellen.

Das hängt davon ab, welche Verfügung Sie beantragen. Bei der Wegweisung aus der Wohnung nach dem ersten Absatz ist keine Abwägung der Interessen vorgesehen, und für Verfahren und Vollzug gelten eigene Regeln. Bei einer Verfügung nach dem zweiten Absatz sind die Interessen beider Seiten zwingend gegeneinander abzuwägen, und der Vollzug richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Für eine einstweilige Verfügung gegen beharrliche Verfolgung müssen Sie nur glaubhaft machen, dass Ihnen ein Anspruch auf Unterlassung weiterer solcher Handlungen zusteht. Damit sind zugleich auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, denn bei Eingriffen in Persönlichkeitsrechte ist eine solche Verfügung durchwegs nötig, um einen drohenden Schaden abzuwenden.

Wird in ein Recht eingegriffen, das gegenüber jedermann geschützt ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen. Es gibt also keine automatische Antwort. Erst nach dieser Abwägung steht fest, ob der Eingriff rechtswidrig war.

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