Wann ist das Zusammenleben nach Drohungen unzumutbar?
günstig für Opfer betrifft Ehegatten, Lebensgefährten, Opfer von Gewalt, Antragsteller, Antragsgegner
Für den Schutz vor Gewalt in der Wohnung zählen Ausmaß, Häufigkeit und Schwere der Angriffe oder Drohungen, auch wenn sie schon länger zurückliegen. Bei Drohungen kommt es darauf an, ob sie ernst gemeint waren, so verstanden wurden und ob mit ihrer Umsetzung zu rechnen ist. Je schwerer und häufiger die Vorfälle waren, desto eher ist ein weiteres Zusammenleben unzumutbar; je leichter und länger zurückliegend sie sind, desto eher ist es zumutbar.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 17.09.2026 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits - auch schon länger zurückliegenden - angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei - ernst gemeinten und als solche verstandenen - Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es - ohne weitere "einschlägige" Vorkommnisse - zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Neben einem körperlichen Angriff oder Drohung mit einem solchen ermöglicht auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") derartige Maßnahmen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt.OGH 7 Ob 22/24x, 06.03.2024
- Hier: „Psychoterror".OGH 7 Ob 161/23m, 24.10.2023
- Neben einem körperlichen Angriff oder der Drohung mit einem solchen ermöglicht auch ein sonstiges Verhalten des Antragsgegners die Anordnung der in § 382b EO angeführten Sicherungsmaßnahmen, wenn dieses Verhalten eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt.OGH 7 Ob 161/23m, 24.10.2023
- Es genügt grundsätzlich schon ein effektiver physischer Angriff oder die Drohung damit.OGH 7 Ob 161/23m, 24.10.2023
- Hier: § 382c und § 382d EO idF GREx, BGBl. I Nr. 86/2021.OGH 7 Ob 38/23y, 22.03.2023
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- hier: Erlassung einer EV nach § 382c und § 382d EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch).OGH 7 Ob 38/23y, 22.03.2023
- Schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten sind auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren.OGH 7 Ob 38/23y, 22.03.2023
- Der Entzug der persönlichen Freiheit durch das Einsperren einer Person über einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten ist eine massive und nicht tolerierbare Verletzung der persönlichen Integrität, die tatbestandsmäßig nach §§ 382b Abs 1, 382e Abs 1 EO ist.OGH 7 Ob 87/20z, 24.06.2020
- Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten.OGH 7 Ob 185/17g, 21.02.2018
- Das vom Antragsgegner zu verantwortende Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte der Antragstellerin und seine „Beweismittelbeschaffungen“(hier: als Tonaufnahmegerät verwendetes, verstecktes Mobiltelefon in der Ehewohnung, Entnehmen von Haaren von der Haarbürste für einen Suchtmitteltest) stellen schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten dar, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind.OGH 7 Ob 151/17g, 18.10.2017
- Hier: Heimliches Verabreichen einer zermahlenen Tablette (Psychopharmakon) in den für den Antragsteller bestimmten Kaffee.OGH 7 Ob 104/17w, 14.06.2017
- Ein körperlicher Angriff iSd § 382b EO ist jede gezielte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Antragstellers.OGH 7 Ob 104/17w, 14.06.2017
- Hier: Bis zu rund 100 (grundlose) Anrufe in der Nacht / in den frühen Morgenstunden gehen weit über die bei einem Scheidungsverfahren üblicherweise eintretenden Beeinträchtigungen und nervlichen Belastungen hinaus.OGH 7 Ob 34/17a, 17.05.2017
- Die Beurteilung, dass ein aggressives und gewalttätiges Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Mutter auch die psychische Gesundheit eines Kleinkindes erheblich beeinträchtigt, entspricht der Lebenserfahrung; einen abweichenden Ausnahmefall hätte der Antragsgegner zu behaupten und zu beweisen.OGH 7 Ob 82/16h, 25.05.2016
- Nach ständiger Rechtsprechung soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein Rückkehrverbot in die Wohnung rechtfertigen, darüber hinaus aber auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror“) derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt.OGH 7 Ob 231/15v, 27.01.2016
- Diese Kriterien sind auch für § 382e EO maßgeblich.OGH 7 Ob 102/11t, 06.07.2011
- Die Gründe für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sind verschuldensunabhängig; es kommt auf die Auswirkungen des bescheinigten Verhaltens und nicht auf Unrechtsbewusstsein oder Absichten des Antragsgegners an.OGH 5 Ob 180/09w, 15.09.2009
- Die Ausübung von „Psychoterror" rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird - sonst würde diese Ausnahmeregelung zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren.OGH 6 Ob 16/07g, 16.03.2007
- Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist hingegen noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit.OGH 6 Ob 229/06d, 12.10.2006
- Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein.OGH 1 Ob 65/04x, 02.06.2004
- Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar.OGH 1 Ob 285/03y, 16.12.2003
- Die mit dem Gewaltschutzgesetz angestrebte "Entschärfung" der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung legt es nahe, bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis einen großzügigeren Maßstab anzulegen. Hat der Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung glaubhaft gemacht, so kann diese Verhaltensweise als Indiz für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sprechen.OGH 1 Ob 285/03y, 16.12.2003
- Jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substantielle Drohung mit einem solchen entspricht dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt.OGH 9 Ob 33/03y, 09.07.2003
- Der "Psychoterror" ist, weil die Zumutbarkeitsfrage entscheidet, nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Von Bedeutung ist daher nicht ein Verhalten, das der Durchschnittsmensch als "Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers. Entscheidend sind dabei stets die Umstände des Einzelfalles.OGH 9 Ob 286/01a, 23.01.2002
- In den Materialien zu § 382b EO wurde klargestellt, dass ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der Wohnung rechtfertigt und darüber auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") die Ausweisung ermöglichen soll, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt.OGH 1 Ob 244/01s, 27.11.2001
- Von Bedeutung ist ferner das Milieu, aber nicht iSd gesellschaftlichen Stellung der Eheleute, kommt doch Gewalt in der Familie in allen gesellschaftlichen Schichten vor, sondern in dem Sinn, unter welchen konkreten Lebensumständen die Eheleute miteinander leben. Dazu gehört auch die Persönlichkeit beider Ehegatten. In diesem Zusammenhang kann im Einzelfall, regelmäßig wohl nur bei bloß singulären Vorfällen, in einem gewissen Umfang der Provokation durch den Angegriffenen oder Bedrohten Bedeutung zukommen.OGH 1 Ob 244/01s, 27.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110446 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 49.
- OGH 7 Ob 143/26v, 17.09.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 93/26s, 24.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 187/25p, 19.11.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 152/25s, 25.09.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 7 Ob 93/25i, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 177/24v, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 161/23m, 24.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 219/22i, 21.02.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 134/17g, 21.09.2017
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382b · Schutz vor Gewalt in Wohnungen
- EO § 382c · Allgemeiner Schutz vor Gewalt
- EO § 382d · Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
- EO § 382e · Dauer
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