Zum Inhalt springen

Wer muss eine Videoüberwachung rechtfertigen?

günstig für Betroffener betrifft Privatpersonen, Nachbarn, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Mieter
Steht ein Eingriff in Ihre Privatsphäre fest, etwa durch eine systematische Videoüberwachung, bei der Sie erkennbar sind, muss der Überwachende beweisen, dass er ein berechtigtes Interesse verfolgte und die Maßnahme dafür geeignet war. Gelingt ihm das, können Sie einwenden, dass es ein schonenderes Mittel gegeben hätte. Trifft das zu, ist keine weitere Abwägung mehr nötig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120423 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 15.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Datenschutz · Heimliche Videoüberwachung von Personen
Mietrecht · Videokamera im Haus und Privatsphäre
Schadenersatz · Beweislast bei Notwehr
Datenschutz · Grenzen des Persönlichkeitsschutzes
Schadenersatz · Beweislast bei verletzter Schutzvorschrift