Wer muss eine Videoüberwachung rechtfertigen?
günstig für Betroffener betrifft Privatpersonen, Nachbarn, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Mieter
Steht ein Eingriff in Ihre Privatsphäre fest, etwa durch eine systematische Videoüberwachung, bei der Sie erkennbar sind, muss der Überwachende beweisen, dass er ein berechtigtes Interesse verfolgte und die Maßnahme dafür geeignet war. Gelingt ihm das, können Sie einwenden, dass es ein schonenderes Mittel gegeben hätte. Trifft das zu, ist keine weitere Abwägung mehr nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war.
Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereiches der Antragstellerin (hier mit Voicerecorder, Kamera und Peilsender) zur Gewinnung allfälliger Beweise im Scheidungsverfahren für einen bloß unsubstantiiert vermuteten Ehebruch rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382d EO.OGH 7 Ob 38/23y, 22.03.2023
- Hier: EV nach § 382g EO wegen Posting auf Facebook.OGH 7 Ob 197/21b, 15.12.2021
- Hier: Veröffentlichung von Teilen einer Filmaufnahme als gelindestes Mittel.OGH 6 Ob 236/19b, 23.01.2020
- Dass eine Videoüberwachung in die absolut geschützte Geheimsphäre anderer Personen eingreift, indiziert ihre Rechtswidrigkeit.OGH 6 Ob 16/18y, 24.05.2018
- Hier: Die vom Beklagten montierte Videokamera ist für den von ihm angestrebten Überwachungszweck „schlicht ungeeignet“ und es steht mit der Verwendung eines Lärm- bzw Schallpegelmessgeräts ein gelinderes Mittel zur Verfügung, um Lärmbelästigungen festzustellen und zu dokumentieren. Der Vornahme einer Interessenabwägung bedürfte es damit nicht.OGH 6 Ob 231/16p, 29.03.2017
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Bei Prüfung der Duldungspflicht eines Vermieters findet keine derartige Interessenabwägung statt.OGH 5 Ob 69/13b, 17.12.2013
- Hier: Überwachung des Dachbereichs eines Hauses.OGH 6 Ob 38/13a, 04.07.2013
- Hier: Hat der Kläger kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, dass es schonendere Mittel zur Erlangung der von der Beklagten in einem anderen Verfahren benötigten Beweise gegeben hätte.OGH 4 Ob 70/07h, 22.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120423 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 6 Ob 53/25z, 03.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 184/24p, 06.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 120/19s, 22.01.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 16
- Exekutionsordnung (EO) § 382d · Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
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