Wann ist ein Eingriff in meine Rechte rechtswidrig?
betrifft Privatpersonen, Nachbarn, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Wird in ein Recht eingegriffen, das gegenüber jedermann geschützt ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen. Es gibt also keine automatische Antwort. Erst nach dieser Abwägung steht fest, ob der Eingriff rechtswidrig war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (57 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur auf Grund umfassender Interessenabwägung zu finden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: (behauptete) Verletzung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre.OGH 6 Ob 178/24f, 04.06.2025
- Hier: Vorführung nach § 9 UbG.OGH 10 Ob 39/23t, 19.12.2023
- hier: Erlassung einer EV nach § 382 c und § 382d EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch).OGH 7 Ob 38/23y, 22.03.2023
- Hier: EV nach § 382g EO wegen Posting auf Facebook.OGH 7 Ob 197/21b, 15.12.2021
- Hier: Verletzung eines Polizisten bei der Verfolgung einer einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigen Person.OGH 1 Ob 158/21y, 07.09.2021
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Ein dem lokalen Brauchtum entsprechender Wurf eines „Klaubauf“ nachdem die Brauchtumsgruppe bereits weitergezogen war.OGH 3 Ob 236/17b, 21.02.2018
- Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.OGH 1 Ob 97/15v, 18.06.2015
- Einschränkend: Bei der Betreibung von Geldansprüchen ist doloses Handeln des Dritten erforderlich, die Kenntnis allein vom dringenden Wohnbedürfnis reicht nicht.OGH 3 Ob 27/14p, 18.09.2014
- Die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter indiziert in gewissem Maße die Rechtswidrigkeit.OGH 4 Ob 113/10m, 31.08.2010
- Hier: Nicht-sexuelle eheliche Treue als absolut geschütztes Rechtsgut.OGH 4 Ob 52/06k, 19.12.2006
- Solange wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein.OGH 6 Ob 245/04d, 16.02.2006
- Die als "Menschenhatz" krass formulierte Kritik an der Berichterstattung angesichts der darin verbreiteten Inhalte beruht im Kern auf einem richtigen Sachverhalt, weil die Darstellung des auch verbal massiv angegriffenen Politikers im Zusammenhang mit dem Inhalt der Berichterstattung beim Zeitungsleser Assoziationen zu einer "Hatz" im Sinn der Verfolgung und Einkreisung von Flüchtigen (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache2 , 1483), jedenfalls im Sinn einer Beschimpfung und Verfolgung von Personen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 419) hervorruft (so auch schon 6 Ob 149/01g). Diese auf einem im Wesentlichen richtigen Tatsachenkern beruhende Kritik ist nicht rechtswidrig.OGH 6 Ob 168/01a, 27.09.2001
- An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen besteht aber regelmäßig kein dieses rechtfertigendes Interesse. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung durch unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen, und zwar auch nicht im Weg einer umfassenden Interessenabwägung.OGH 6 Ob 78/00i, 05.10.2000
- Mit der Blockade einer Zufahrtsstraße zu einem Bauplatz durch Demonstranten, wodurch die Bautätigkeit an einem öffentlichen Bauvorhaben verhindert wird, ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Herrschaftseigentümers verbunden, wenn die Blockade auf die dauerhafte Entziehung der Benützung der Bauliegenschaft ausgerichtet war.OGH 7 Ob 49/98a, 28.04.1999
- Bei einer gegen den Willen des Eigentümers auf seinem Grundstück durchgeführten unfriedlichen Versammlung kann eine Interessenabwägung nicht zugunsten der Versammlungsteilnehmer ausschlagen.OGH 6 Ob 201/98x, 25.03.1999
- Stets entscheiden die Umstände des Einzelfalls, in welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt.OGH 6 Ob 322/98s, 25.02.1999
- Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung ehrverletzender Behauptungen.OGH 6 Ob 21/99b, 25.02.1999
- Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (so schon SZ 61/210).OGH 6 Ob 2300/96w, 18.12.1996
- Trotz der Gefährlichkeit für andere Personen ist ein Handeln, das zu einem Schaden geführt hat, nur dann rechtswidrig, wenn die zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen wurde.OGH 7 Ob 2132/96x, 11.06.1996
- Dem Werkunternehmer ist das Wissen seines Erfüllungsgehilfen, das dieser in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich erworben hat, zuzurechnen.OGH 7 Ob 34/91, 30.01.1992
- Dem Interesse am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die Allgemeinheit gegenübergestellt werden.OGH 1 Ob 36/89, 10.04.1991
- Die Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes, wie der körperlichen Unversehrtheit, indiziert in gewissen Maße die Rechtswidrigkeit. Gegenüber dem absoluten Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit muss das Interesse an der Ausführung der gefährlichen Handlung (Anzünden eines Grillers) deren Gefährlichkeit vom Standpunkt eines sachkundigen Beobachters im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilen ist, zurücktreten.OGH 6 Ob 813/80, 30.03.1981
- PersönlichkeitsrechtOGH 4 Ob 91/78, 24.10.1978
- Hiebei ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit), und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen.OGH 7 Ob 650/78, 07.09.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022917 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 57.
- OGH 6 Ob 192/25s, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 109/26m, 30.06.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 3/26y, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 54/26y, 26.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 163/25x, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 53/25z, 03.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 178/24f, 04.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 160/23z, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 39/23t, 19.12.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 158/21y, 07.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
- Exekutionsordnung (EO) § 382c · Allgemeiner Schutz vor Gewalt
- EO § 382d · Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
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