Zum Inhalt springen
Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.09.2021

StGB § 33

Besondere Erschwerungsgründe § 33. (1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat; 2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist; 3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat; 4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist; 5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat; 5a. aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat; 6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat; 7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat; 8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird. (2)Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung 1. als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person 2. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person; 3. unter Missbrauch einer Autoritätsstellung; 4. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit; 5. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist; 6. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen hat. (3)Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Dass Sie die Tat während eines anhängigen Strafverfahrens begangen haben, darf bei der Strafbemessung erst dann ins Gewicht fallen, wenn jenes Verfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch geendet hat; erst dann hatte es eine Warnfunktion. Unterstellt das Gericht schon vorher, Sie hätten diese Warnfunktion missachtet, setzt es einen Schuldspruch voraus und verstößt gegen die Unschuldsvermutung.

Es ist falsch, wenn ein Gericht das Leugnen des Angeklagten bei der Strafbemessung gegen ihn wertet. Der Oberste Gerichtshof greift deswegen aber nicht von sich aus ein, weil dieser Fehler im Rahmen der ohnehin erhobenen Berufung gegen die Strafe behoben werden kann.

Dass jemand eine Straftat über längere Zeit fortgesetzt hat, ist für sich genommen ein eigener Erschwerungsgrund. Trifft das mit mehrfachen Taten zusammen, darf es bei der Strafe aber nur einmal zu Lasten des Täters gewertet werden.

Schon eine einzige nicht getilgte einschlägige Vorstrafe begründet den Erschwerungsgrund. Weitere solche Vorstrafen machen ihn nur schwerer, begründen ihn aber nicht neu. Wer die Zahl bemängelt, kann das nur mit einer Berufung gegen die Strafe geltend machen.

Wenn gegen einen Rechtsanwalt eine Disziplinarstrafe verhängt wird, gelten sinngemäß dieselben Grundsätze wie bei der Strafzumessung im Strafrecht. Erschwerende und mildernde Umstände sind gegeneinander abzuwägen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail