Darf mir das Leugnen bei der Strafe angelastet werden?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagter, Verurteilter
Es ist falsch, wenn ein Gericht das Leugnen des Angeklagten bei der Strafbemessung gegen ihn wertet. Der Oberste Gerichtshof greift deswegen aber nicht von sich aus ein, weil dieser Fehler im Rahmen der ohnehin erhobenen Berufung gegen die Strafe behoben werden kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 06.05.2026 (91 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (SSt 57/47), bietet jedoch keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO, weil sie sich (noch) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, denn sie ist im Rahmen der Entscheidung über die von ihm ohnedies erhobenen Berufung (wegen Strafe) korrigierbar (SSt 59/74).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Heranziehung des Umstands, dass sich die Angeklagten "bis zuletzt als Opfer - ihrer Drogensucht - darstellten" und "wenig Reue zeigten", als eine für die Strafbemessung entscheidende Tatsache.OGH 15 Os 103/23w, 08.11.2023
- Wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die leugnende Verantwortung der Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB entgegenstehe, liegt keine Nichtigkeit vor.OGH 15 Os 163/18m, 27.02.2019
- Die Nichtigkeit ist auch von Amts wegen zugunsten der Angeklagten wahrzunehmen, die keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben haben.OGH 11 Os 38/15w, 02.06.2015
- Die Verwertung der mangelnden Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme als (mit-) entscheidende Tatsache für die (teilweise) Gewährung oder Ablehnung bedingter Strafnachsicht stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung iSd § 281 Abs 1 Z 11 StPO dar.OGH 12 Os 140/14a, 18.12.2014
- Bei der Ausmessung der Strafhöhe darf die gänzliche Uneinsichtigkeit des Angeklagten nicht in Anschlag gebracht werden.OGH 12 Os 4/14a, 08.05.2014
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Die Wertung der bis zuletzt mangelnden Schuldeinsicht des Angeklagten als eine für die Strafzumessung (mit‑)entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung (Z 11 zweiter Fall) dar.OGH 12 Os 38/14a, 08.05.2014
- Die Wertung der „mangelnden Schuldeinsicht“ des leugnenden Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO), weil dem Angeklagten aus seiner Verteidigung kein Nachteil erwachsen darf.OGH 12 Os 126/13s, 23.01.2014
- Es bedarf keiner amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, wenn dem Nichtigkeitsgrund noch im Rahmen der Entscheidung über die Berufung Rechnung getragen werden kann.OGH 12 Os 94/13k, 17.10.2013
- Die Wertung einer bloß teilweise geständigen Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, unrichtige Gesetzesanwendung dar.OGH 12 Os 94/13k, 17.10.2013
- Die leugnende Verantwortung als Erschwerungsgrund kommt nicht in Betracht.OGH 14 Os 71/11i, 04.10.2011
- Das Heranziehen mangelnder Schuldeinsicht zur Begründung der Ablehnung bedingter Strafnachsicht ist grundsätzlich geeignet, einen unvertretbaren Gesetzesverstoß nach Z 11 dritter Fall darzustellen (WK-StPO § 281 Rz 713), fallbezogen aber nicht von Bedeutung. Die angefochtene Entscheidung bringt nämlich zweifelsfrei zum Ausdruck, die gänzliche bedingte Strafnachsicht bereits aus generalpräventiven Erwägungen abzulehnen.OGH 12 Os 31/07m, 15.05.2008
- Es darf dem Angeklagten aus seiner Verteidigungsstrategie im Verfahren prinzipiell kein Nachteil erwachsen.OGH 13 Os 78/07f, 01.08.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0090897 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 91.
- OGH 15 Os 30/26i, 06.05.2026
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 33 · Besondere Erschwerungsgründe
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 281
- StPO § 290
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