Zählt jede meiner Vorstrafen einzeln gegen mich?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagter, Verurteilter
Schon eine einzige nicht getilgte einschlägige Vorstrafe begründet den Erschwerungsgrund. Weitere solche Vorstrafen machen ihn nur schwerer, begründen ihn aber nicht neu. Wer die Zahl bemängelt, kann das nur mit einer Berufung gegen die Strafe geltend machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Das Vorliegen der entscheidenden Strafbemessungstatsache in Bezug auf einschlägige Vorstrafen ist nach § 33 Z 2 StGB zu beurteilen, wonach als Erschwerungsgrund insbesondere gilt, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (wobei das Wort "einer" als unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort anzusehen ist).
Liegt daher dieser besondere Erschwerungsgrund schon deshalb vor, weil wenigstens eine auf einer solchen Tat beruhende nicht getilgte Vorstrafe vorliegt, so betreffen weitere solche Vorstrafen nur die Gewichtigkeit dieses Erschwerungsgrundes. Ihre zahlenmäßige Bemängelung bildet daher (bloß) einen Berufungsgrund.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Ausmaß der Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG.OGH 14 Os 67/24w, 03.09.2024
- Hier: Berufungsvorbringen mit der Behauptung, es seien zu Unrecht vier statt zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet worden.OGH 15 Os 41/24d, 15.05.2024
- Hier: Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen statt richtig eines Verbrechens und mehrerer Vergehen.OGH 15 Os 14/17y, 24.05.2017
- Gleiches gilt für den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB (hier: aggravierende Wertung des Zusammentreffens von vier statt richtig drei Verbrechen).OGH 14 Os 112/15z, 17.11.2015
- Hier: Gewichtung des ohnehin angenommenen Milderungsgrundes, „dass es teilweise beim Versuch geblieben ist“.OGH 13 Os 97/13h, 19.11.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116878 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 36.
- OGH 14 Os 7/26z, 19.05.2026
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 33 · Besondere Erschwerungsgründe
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 281
- StPO § 345
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