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Sind Verträge gültig, die ich nach der Insolvenzeröffnung schließe?

günstig für Vertragspartner betrifft Schuldner, Gläubiger, Vertragspartner, Unternehmer
Im Verhältnis zu Ihrem Vertragspartner ja: Der Schuldner bleibt voll verpflichtungsfähig, und beide Seiten sind gebunden. Gegenüber den Insolvenzgläubigern sind solche Handlungen aber unwirksam, soweit sie die Masse betreffen. Forderungen daraus können daher nicht zulasten der Masse geltend gemacht werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Durch die Konkurseröffnung wird dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Masse entzogen. Die Konkurseröffnung bringt eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich, nämlich eine tatsächliche mit der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter und eine rechtliche, unmittelbar mit der Konkurseröffnung eintretende, sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußernde. Letztere ist im § 3 KO geregelt. Sie führt nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig. Allerdings sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Der Gemeinschuldner ist jedoch ebenso wie sein Vertragspartner gebunden (hier Abschluss eines Mietvertrages).

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063784 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 25.

Im Gesetz

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