Sind Verträge gültig, die ich nach der Insolvenzeröffnung schließe?
günstig für Vertragspartner betrifft Schuldner, Gläubiger, Vertragspartner, Unternehmer
Im Verhältnis zu Ihrem Vertragspartner ja: Der Schuldner bleibt voll verpflichtungsfähig, und beide Seiten sind gebunden. Gegenüber den Insolvenzgläubigern sind solche Handlungen aber unwirksam, soweit sie die Masse betreffen. Forderungen daraus können daher nicht zulasten der Masse geltend gemacht werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Durch die Konkurseröffnung wird dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Masse entzogen. Die Konkurseröffnung bringt eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich, nämlich eine tatsächliche mit der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter und eine rechtliche, unmittelbar mit der Konkurseröffnung eintretende, sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußernde. Letztere ist im § 3 KO geregelt. Sie führt nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig. Allerdings sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Der Gemeinschuldner ist jedoch ebenso wie sein Vertragspartner gebunden (hier Abschluss eines Mietvertrages).
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das heißt, der Schuldner kann demnach auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtsgeschäftliche Verpflichtungen eingehen, es können aber daraus abgeleitete Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zu Lasten der Insolvenzmasse geltend gemacht werden.OGH 17 Ob 5/25x, 26.06.2025
- Für die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ist die Befriedigungstauglichkeit keine Voraussetzung.OGH 17 Ob 6/21p, 19.05.2021
- Eine nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung hat im Verhältnis zwischen ihm und dem beteiligten Dritten ihre volle Wirkung.OGH 2 Ob 160/10h, 07.04.2011
- Die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners sind nur jenen Konkursgläubigern gegenüber unwirksam, die aus der Konkursmasse Befriedigung suchen.OGH 8 Ob 143/01i, 18.04.2002
- Dem Gemeinschuldner bleibt nur die Verfügungsgewalt über das konkursfreie Vermögen.OGH 6 Ob 25/01x, 29.03.2001
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Unter Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen hervorbringen, zu verstehen.OGH 6 Ob 25/01x, 29.03.2001
- Der Gemeinschuldner ist nur insoweit handlungsunfähig, als die Konkursmasse betroffen ist.OGH 8 Ob 281/98a, 27.05.1999
- Hier: Abgabe der Kündigungserklärung noch vor, aber Zugang dieser an den gekündigten Dienstnehmer erst nach Konkurseröffnung.OGH 9 ObA 292/97z, 26.11.1997
- Bei einer mehrteiligen Rechtshandlung muss der letzte Akt daher nach Konkurseröffnung liegen, um die Rechtsunwirksamkeit zu begründen.OGH 9 ObA 292/97z, 26.11.1997
- Die Kündigung zählt auch zu den in § 3 Abs 1 KO angeführten Rechtshandlungen.OGH 9 ObA 292/97z, 26.11.1997
- Dem Dritten - also dem Kontrahenten - gegenüber ist die Wirksamkeit solcher Rechtshandlungen so zu beurteilen, als wäre der Konkurs gar nicht anhängig. Daraus entspringende Forderungen können allerdings nicht zum Nachteil der Konkursgläubiger, sondern nur gegen den Gemeinschuldner selbst geltend gemacht werden, dessen Haftung während des Konkurses jedoch auf sein konkursfreies Vermögen beschränkt ist.OGH 1 Ob 530/93, 20.04.1993
- Solche Forderungen werden auch vom abgeschlossenen Zwangsausgleich nicht berührt.OGH 1 Ob 795/80, 28.01.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063784 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 25.
- OGH 6 Ob 183/16d, 29.08.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 3 · Rechtshandlungen des Schuldners
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