IO § 13
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das ist nicht sicher. Der Insolvenzverwalter kann auch dann noch wählen, ob er den Kaufvertrag erfüllt oder davon zurücktritt, wenn Sie den Kaufpreis bereits zur Gänze bezahlt haben, aber noch keine für das Grundbuch taugliche Urkunde vorliegt. Solange der Verkäufer Ihnen das Eigentum nicht verschafft hat, ist der Vertrag von seiner Seite nicht vollständig erfüllt.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Grundbuch gegenüber jedermann gesperrt, auch wenn die Insolvenz dort noch nicht angemerkt wurde. Eine Eintragung ist dann nur noch möglich, wenn ihr Rang aus einer Zeit vor der Eröffnung stammt.
Eintragungen sind noch möglich, wenn ihr Rang spätestens auf den Tag fällt, an dem der Inhalt des Edikts öffentlich bekanntgemacht wurde. Erst mit dem darauffolgenden Tag tritt die Grundbuchsperre ein. Danach sind Eintragungen gegen den Schuldner ausgeschlossen.
Der Insolvenzverwalter kann gegen Eintragungen vorgehen, die der Sperre durch das Insolvenzverfahren widersprechen, und die besonderen Folgen der Insolvenzeröffnung geltend machen. Er kann außerdem jene Einwände erheben, die dem Schuldner ohne Insolvenz selbst noch zugestanden wären. Einwände, die der Schuldner nach der Bewilligung seines eigenen Antrags nicht mehr aufgreifen könnte, stehen aber auch ihm nicht zu.