Ab wann ist das Grundbuch in der Insolvenz gesperrt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Fall der Insolvenz des vorgemerkten Eigentümers gilt die Grundbuchsperre – entsprechend dem Zweck des § 13 IO, die Schmälerung der Insolvenzmasse betreffend die dazu gehörenden Liegenschaften und bücherlichen Rechte zu verhindern – für alle Eintragungen gegen diesen.OGH 5 Ob 140/24k, 03.06.2025
- Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß § 13 KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (§ 2 Abs 1 KO idF IRÄG 1997) bestimmt.OGH 5 Ob 153/09z, 24.11.2009
- Wurde bis zum Tag der Konkurseröffnung eine Einverleibung vom Käufer nicht beantragt, so ist von dem auf die öffentliche Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursediktes folgenden Tag an eine solche auch nicht mehr möglich, weil zufolge der in §13 KO normierten Grundbuchssperre Einverleibungen nach der Konkurseröffnung nur noch dann bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der begehrten Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet.OGH 10 Ob 14/07t, 18.12.2007
- Aufgrund der Änderung des § 2 KO durch das IRÄG 1997 (BGBl Nr. 114/1997) tritt die Grundbuchssperre erst mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursediktes folgt.OGH 5 Ob 256/06t, 28.11.2006
- Ein vom Gemeinschuldner zu einem Zeitpunkt, in dem ihm die persönliche Fähigkeit hiezu fehlte, überreichter Grundbuchsantrag, dessen Rang sich nach § 29 GBG richtet, ist daher auch dann abzuweisen, wenn die Urkunde und der Geschäftsabschluss zu einer Zeit zustandekamen, in dem seine Fähigkeit dazu noch gegeben war.OGH 5 Ob 93/93, 30.08.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034769 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 20.
- OGH 5 Ob 102/26z, 30.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 140/24k, 03.06.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 64/24h, 14.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 162/22t, 20.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 95/16f, 25.10.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1500
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 20
- Insolvenzordnung (IO) § 13 · Grundbücherliche Eintragungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können an Ihrem Vermögen keine Pfand- oder Befriedigungsrechte mehr erworben werden. Das gilt für alle Arten solcher Rechte.
Fällt Ihr Prozessgegner in Insolvenz und gehört Ihre Forderung in das Insolvenzverfahren, müssen Sie sie zuerst dort anmelden. Erst wenn die Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde, können Sie die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen. Vorher steht Ihnen der Weg zum Streitgericht nicht offen.