Was kann der Insolvenzverwalter gegen eine Grundbuchseintragung tun?
betrifft Insolvenzverwalter, Schuldner, Gläubiger, Liegenschaftseigentümer
Der Insolvenzverwalter kann gegen Eintragungen vorgehen, die der Sperre durch das Insolvenzverfahren widersprechen, und die besonderen Folgen der Insolvenzeröffnung geltend machen. Er kann außerdem jene Einwände erheben, die dem Schuldner ohne Insolvenz selbst noch zugestanden wären. Einwände, die der Schuldner nach der Bewilligung seines eigenen Antrags nicht mehr aufgreifen könnte, stehen aber auch ihm nicht zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Der Masseverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Der Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren aber keine allein aus § 94 GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 13 IO ist auch auf die Rechtfertigung einer vor Insolvenzeröffnung eingetragenen Vormerkung sinngemäß anzuwenden.OGH 5 Ob 78/21p, 12.07.2021
- Die Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters ist zu bejahen, wenn der Gemeinschuldner nicht auch selbst Antragsteller war und durch die Gesuchsbewilligung in bücherlichen Rechten beeinträchtigt sein konnte.OGH 5 Ob 33/10d, 25.03.2010
- Hier: Der einschreitende Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren keine - wie hier - allein aus § 94 GBG resultierende, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandene Einwendungen geltend machen, die von der seinerzeitigen Antragstellerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin selbst infolge einer - auch hier vorgelegenen - antragsgemäßen Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.OGH 5 Ob 119/08y, 03.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121703 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 12.
- OGH 5 Ob 140/24k, 03.06.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 64/24h, 14.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 77/21s, 15.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 78/21p, 12.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 76/21v, 05.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 157/20d, 13.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 156/20g, 13.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 158/20a, 02.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 155/20k, 02.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 159/20y, 30.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 122
- Insolvenzordnung (IO) § 13 · Grundbücherliche Eintragungen
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