Zum Inhalt springen
Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 27

Zweiter Abschnitt Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen Anfechtungsrecht § 27. Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot unentgeltlich eingeräumt und verhindert es, dass ein wesentlicher Teil des Vermögens im Konkurs verwertet wird, kann es angefochten werden. Es bleibt dann gegenüber den Gläubigern wirkungslos.

Ja. Die Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots sowie eines Ausgedings- und Wohnungsrechts bildet einen Anfechtungstatbestand. Gläubiger können solche Vereinbarungen daher bekämpfen.

Die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots ist eine Handlung, die angefochten werden kann. Gegner der Anfechtung ist dabei die Person, zu deren Gunsten das Verbot besteht.

Ja, jedenfalls dann, wenn mit dem Anfechtungsrecht auch der darauf beruhende Zahlungsanspruch übertragen wird. Unwirksam ist die Abtretung nur, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist oder dem Zweck des Insolvenzverfahrens offenbar zuwiderläuft. Auf die Höhe des Preises kommt es dabei nicht an.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail