Können Gläubiger ein Wohnrecht und ein Verbot anfechten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 07.10.2025 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1956)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Belastungs- und Veräußerungsverbot ( § 4 Abs 1 AnfO )OGH 7 Ob 765/79, 18.10.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010809 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 17 Ob 10/25g, 07.10.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- ABGB § 521
- ABGB § 1284
- Insolvenzordnung (IO) § 27 · Anfechtungsrecht
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Einwände aus dem Verhältnis zwischen altem und neuem Gläubiger können Sie nur erheben, soweit damit die Gläubigerstellung des neuen Gläubigers in Frage steht und Sie nicht ein Recht des alten Gläubigers ausüben. Sie können sich also darauf berufen, dass das Übertragungsgeschäft nichtig ist oder erfolgreich angefochten wurde. Auf ein noch nicht ausgeübtes Rücktritts- oder Anfechtungsrecht können Sie sich dagegen nicht berufen.
In der Regel nicht. Stehen die Rechte mehreren Gläubigern nur gemeinsam zu, muss ein Gestaltungsrecht - etwa der Rücktritt vom Vertrag oder die Anfechtung wegen eines Willensmangels - von allen gemeinsam ausgeübt werden. Sonst müssen Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer Übereinkunft mit den anderen allein dazu befugt sind.