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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 28

Anfechtung a) wegen Benachteiligungsabsicht § 28. Anfechtbar sind: 1. Alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat; 2. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte; 3. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber seinem Ehegatten- vor oder während der Ehe- oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte; b) wegen Vermögensverschleuderung. 4. die im letzten Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen mußte.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Absicht, Gläubiger zu benachteiligen, kann sich auch auf eine Forderung beziehen, die erst im Entstehen ist. Es genügt, dass der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger benachteiligen wollte, ob bestimmte oder unbestimmte.

Die Absicht, Gläubiger zu benachteiligen, kann auch gegenüber Forderungen bestehen, die erst in Zukunft entstehen. Das gilt etwa für künftige Unterhaltsforderungen.

Eine Benachteiligungsabsicht liegt vor, wenn der Schuldner weiß und will, dass seine Gläubiger durch sein Handeln schlechter gestellt werden. Es genügt, dass er diesen Nachteil ernstlich für möglich hält und in Kauf nimmt. Das muss nicht sein einziger Beweggrund sein.

Der Insolvenzverwalter kann wählen, ob er Rechtsgeschäfte des Schuldners als von vornherein unwirksam behandelt oder ob er sie anficht.

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