Gilt das auch für künftigen Unterhalt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 07.10.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist gleichgültig welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. Auch wer gar keine Gläubiger hat, kann in Benachteiligungsabsicht handeln, indem er bewußt zum Schaden künftiger Gläubiger handelt.OGH 7 Ob 721/89, 25.01.1990
- Bzw gegenüber Forderungen, für die noch kein Exekutionstitel vorhanden ist.OGH 1 Ob 756/82, 10.11.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050623 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 17 Ob 10/25g, 07.10.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 28 · Anfechtung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Verurteilung zu Leistungen, die erst künftig fällig werden, setzt voraus, dass der Schuldner bereits im Verzug ist. Andernfalls muss zumindest eine Verletzung der künftigen Pflichten drohen.
Nein. Was Sie als Hinterbliebener für den entgangenen Unterhalt bekommen, ist Schadenersatz und kein Unterhaltsanspruch. In der Insolvenz des Schädigers und beim erweiterten Zugriff auf sein Einkommen wird die Forderung deshalb nicht wie ein gesetzlicher Unterhalt behandelt.