Wann handelt ein Schuldner absichtlich zum Nachteil der Gläubiger?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 07.10.2025 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Begünstigungsabsicht nach § 30 Abs 1 Z 3 KO.OGH 3 Ob 99/10w, 19.01.2011
- Benachteiligungsabsicht ist im Fall schon eingetretener Insolvenz anzunehmen, wenn zur Begünstigung des Gläubigers das Wissen des Gemeinschuldners hinzutritt, dass das zahlungsunfähige Unternehmen nicht mehr saniert werden kann, in Zukunft eine volle Befriedigung der Gläubiger nicht möglich sein wird und sich der Schuldner damit bewusst abfindet.OGH 3 Ob 116/08t, 19.11.2008
- Benachteiligungsabsicht ist also schon dann anzunehmen, wenn der Schuldner in Form des bedingten Vorsatzes die Benachteiligung der Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat; mag die Gläubigerbenachteiligung auch nicht der einzige Beweggrund gewesen sein.OGH 1 Ob 25/06t, 16.05.2006
- Hier: § 2 Z 3 AnfO.OGH 1 Ob 25/06t, 16.05.2006
- Hier: § 2 Z 1 AnfO.OGH 5 Ob 232/04k, 09.11.2004
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- Absicht ist demnach im technischen Sinn von Vorsatz zu verstehen, so dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gegenüber den Gläubigern und Unrechtsbewusstsein des Schuldners erforderlich sind.OGH 3 Ob 68/02z, 24.06.2003
- Der vorliegende Fall ist zudem dadurch geprägt, dass die beklagte Partei die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin durch wiederholte Konkursanträge massiv unter Druck setzte und nur deshalb Zahlungen erreichte.OGH 6 Ob 52/99m, 11.11.1999
- Es reicht aus, dass der Schuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Partners oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution, verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder sich damit bewusst und positiv abfand.OGH 6 Ob 52/99m, 11.11.1999
- "Absicht" zur Benachteiligung im Sinne des § 28 KO bedeutet nichts anderes als Vorsatz. Es reicht daher aus, dass der Schuldner andere Ziele - etwa die Begünstigung des Partners, oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution - verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder diesen Eintritt als naheliegend ansah und sich damit bewusst und positiv abfand. Ablehnung von A.Burgstaller (Zur Absichtsanfechtung, ÖJZ 1979, 148 ff [150]).OGH 4 Ob 99/97f, 22.04.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064166 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 29.
- OGH 17 Ob 10/25g, 07.10.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 28 · Anfechtung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wollen Sie gegen jemanden Exekution führen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen Sie schon im Exekutionsantrag darlegen, dass es sich um eine bevorrechtete Forderung handelt. Diese Angabe gehört also bereits in den Antrag und nicht erst in ein späteres Vorbringen.
Nur der Schuldner kann erreichen, dass das Gericht eine Sache in Verwahrung nimmt oder einen Verwahrer bestellt. An diesem Verfahrensschritt sind Sie als Gläubiger nicht beteiligt und haben keine Parteistellung. Ihre Interessen sind in diesem Stadium noch nicht berührt.