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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 120

Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht § 120. (1)Sind Sachen des Schuldners mit Pfandrecht belastet, so kann der Insolvenzverwalter sie jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen und bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten. Diese Bestimmung findet sinngemäß auf andere Absonderungsrechte Anwendung. (2)Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, können anders als durch gerichtliche Veräußerung nur verwertet werden, wenn der Insolvenzverwalter den Absonderungsgläubiger von der beabsichtigten Veräußerung verständigt hat, und der Absonderungsgläubiger nicht innerhalb vierzehn Tagen wirksam Widerspruch erhoben hat. Der Widerspruch ist wirksam, wenn der Absonderungsgläubiger glaubhaft macht, daß die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre. Über den Widerspruch entscheidet das Insolvenzgericht. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen steht die Veräußerung einer Sache, die einen Markt- oder Börsenpreis hat, der gerichtlichen Veräußerung gleich, wenn die Veräußerung zum laufenden Preis erfolgt. Der Insolvenzverwalter kann die Sache in dringenden Fällen, insbesondere wenn ihre Entwertung zu besorgen ist, mit Genehmigung des Insolvenzgerichts anders als durch gerichtliche Veräußerung verwerten. Gegen die nach diesen Bestimmungen ergehenden Beschlüsse ist kein Rechtsmittel zulässig. (3)Befinden sich solche Sachen in der Gewahrsame von Absonderungsgläubigern, deren Forderungen fällig sind, so kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters nach Einvernehmung der Absonderungsgläubiger eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren sie die Sache verwerten müssen. Wird die Sache innerhalb dieser Frist nicht verwertet, so kann das Insolvenzgericht deren Herausgabe zur Verwertung anordnen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß ist unzulässig. (4)Die Vorschriften des Absatzes 3 finden auch auf Gläubiger Anwendung, die befugt sind, sich aus dem Pfande ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu befriedigen; Anstalten, denen diese Befugnis auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen zusteht, sind jedoch nur zur Erteilung der vom Insolvenzverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Verteilt das Gericht im Insolvenzverfahren den Erlös aus dem außergerichtlichen Verkauf einer Sache, an der Pfandrechte bestehen, muss es die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung beachten. Es muss vor dem Verteilungsbeschluss eine mündliche Verhandlung anordnen und dort die Ansprüche der Gläubiger einzeln und der Reihe nach prüfen.

Wird die Verteilung des Erlöses angefochten, weil sie gegen das Gesetz oder gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze verstößt, können auch jene Beteiligten ein Rechtsmittel erheben, die bei der Verteilungstagsatzung keinen Widerspruch erhoben haben oder gar nicht anwesend waren.

Wird eine mit Pfandrechten belastete Sache im Insolvenzverfahren außergerichtlich verwertet, bleibt das Insolvenzgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Dabei gelten die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung, und die Frist für ein Rechtsmittel beträgt acht Tage.

Wurde eine Liegenschaft versteigert und wird der Erlös verteilt, müssen Sie bestimmte Ersatzansprüche spätestens bei der Verhandlung über die Verteilung geltend machen. Melden Sie sich erst später, sind diese Ansprüche verloren.

Bevor der Erlös aus einer Versteigerung verteilt wird, muss zwingend eine eigene Tagsatzung über die Verteilung stattfinden. Ohne diese Verhandlung darf nicht verteilt werden.

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