Wie wird der Erlös aus einer verpfändeten Sache verteilt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine unmittelbare Übernahme der exekutionsrechtlichen Regelungen zur Übernahme von Lasten im Zwangsversteigerungsverfahren ist in der IO aber nicht angeordnet. Einen Beschluss über die Verteilung eines noch nicht fälligen Erlöses aus einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag zu fassen, um erst durch die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses allenfalls die Voraussetzungen für die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung (Löschung von Anmerkungen gemäß § 40 Abs 2 WEG) zu schaffen, ist im Gesetz daher nicht gedeckt.OGH 8 Ob 26/21p, 24.06.2022
- Allerdings wird in diesem Fall weder ein Zuschlag erteilt, noch sind Versteigerungsbedingungen zu erfüllen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung des Grundbuchstands jener, in dem die konkursgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags rechtskräftig geworden ist. In diesem Zeitpunkt wandelt sich der Anspruch des Hypothekargläubigers auf Befriedigung aus der Pfandsache in den Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös.OGH 8 Ob 112/07i, 16.01.2008
- Nach ständiger Rechtsprechung sind bei einer außergerichtlichen Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Masseverwalter die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden.OGH 8 Ob 112/07i, 16.01.2008
- Nach ständiger Rechtsprechung bleibt bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer Masse, an der Absonderungsrechte bestehen, das Konkursgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden.OGH 8 Ob 108/07a, 17.12.2007
- Bei einer außergerichtlichen Verwertung durch den Masseverwalter sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden.OGH 8 Ob 68/07v, 18.10.2007
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Der bei der außergerichtlichen Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Masseverwalter erzielte Erlös ist nach den Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung durch das Konkursgericht in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung im Verteilungsbeschluss zu verteilen.OGH 8 Ob 270/00i, 11.06.2001
- Bei einer außergerichtlichen Verwertung sind die Vorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung (§ 49 Abs 2 KO), sondern überhaupt anzuwenden.OGH 8 Ob 215/00a, 22.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003046 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 21.
- OGH 8 Ob 51/24v, 26.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 130/23k, 22.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 26/21p, 24.06.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 19/19h, 21.05.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 212 · Verhandlung über die Ansprüche
- Insolvenzordnung (IO) § 120 · Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Vermögensstücke werden aus der Masse ausgeschieden und Ihnen zur freien Verfügung überlassen, wenn ihre Verwertung im Verfahren offenkundig unwirtschaftlich wäre, weil kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist. Bei Sachen von nicht unbedeutendem Wert geschieht das nur, wenn die Ausscheidung für die Gläubiger überwiegend wahrscheinlich vorteilhafter ist.
Auch während eines Insolvenzverfahrens gibt es etwas, das aufgeteilt werden kann. Der Hausrat gehört nicht zur Insolvenzmasse. Wohnt der Schuldner in einer Eigentumswohnung, die zur Masse gehört, müssen ihm und seinen Familienmitgliedern die unentbehrlichen Wohnräume überlassen werden.